Art. 68 – Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz aberkannt wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.
(2)Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
(3)Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat: a) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt; ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger; b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt; c) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird; d) eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; oder e) eine Entscheidung, mit der der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen wird.
(4)In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, ob dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben.
Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten folgende Bedingungen, falls angesichts von Amts wegen getroffener Entscheidungen relevant: a) Der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, verfügt ab dem Tag, an dem ihm oder ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, über eine Frist von mindestens fünf Tagen, um einen Antrag auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu stellen; b) für eine Verhandlung vor dem zuständigen Gericht wird dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, ein Dolmetscher zur Seite gestellt, wenn andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet werden kann; c) dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 17 gewährt; d) der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird nicht aus dem Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats abgeschoben: i) bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Verbleib bei Gericht; ii) bis zur Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, im Hoheitsgebiet verbleiben darf, wenn der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, fristgerecht einen Antrag auf Verbleib gestellt hat; e) der Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wird, wird rechtzeitig ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß diesem Absatz unterrichtet.
(6)Bei Folgeanträgen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln.
(7)Ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, der oder die einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder einen weiteren Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, das Gericht erlaubt auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, oder von Amts wegen, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend gemacht wurde, dem Antragsteller oder Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, zu bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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