ErwGr. 100

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Bestandteil der Akte des Antragstellers gelten und eine ausreichende Zahl von Jahren aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen, möglicherweise über Jahre hin versuchen können, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, oder im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat weitere Folgeanträge zu stellen. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich über mehrere Jahre in der Union aufhalten, zehn Jahre nach der Gewährung internationalen Schutzes einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, ein Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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