ErwGr. 14

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, den zuständigen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände vorzulegen, die den Antrag begründen oder für die Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung relevant sind. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, an seiner persönlichen Anhörung teilzunehmen, so können die Behörden die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von ihm verlangen. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller, wenn dies im Interesse einer angemessenen Verständigung erforderlich ist, ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, seinen Antrag umfassend zu erläutern. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat seines Rechtsberaters oder sonstigen nach nationalem Recht zur Rechtsberatung zugelassenen oder zulässigen Beraters (im Folgenden „Rechtsberater“) oder einer Person, die mit der Erteilung von Rechtsauskunft betraut ist, einzuholen. Dem Antragsteller sollte es gestattet werden, sich bei der Anhörung von dem Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Privatsphäre und Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Sachverständigen, die von der Asylagentur entsandt wurden, oder von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten. Wird die Anhörung über die Begründetheit nicht durchgeführt, um einen raschen Zugang zu internationalem Schutz zu gewährleisten, so sollte dies die Verpflichtung unberührt lassen, zu prüfen, ob der Antragsteller die in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, bevor geprüft wird, ob er die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllt. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgezeichnet werden und sollte die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern, ihren Vertretern und ihren Rechtberatern so schnell wie möglich nach der Anhörung und in jedem Falle rechtzeitig vor einer Entscheidung der Asylbehörde zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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