ErwGr. 25

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Wird nach eingehender Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, insbesondere im Zusammenhang mit schweren Straftaten oder Terrorismus, so sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, während des Verwaltungsverfahrens eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in seinem Hoheitsgebiet zu machen, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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