ErwGr. 54

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig abgelehnt wird, ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist oder ein Antrag als für stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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