REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, die der angemessenen Kapazität eines Mitgliedstaats entspricht, sollte dieser Mitgliedstaat Minderjährigen und ihren Familienangehörigen bei der Entscheidung, bei wem ein Verfahren an der Grenze durchzuführen ist, keinen Vorrang einräumen, es sei denn, sie stellen aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats dar. Wenn für sie ein Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, sollte die Prüfung der Anträge Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen Vorrang haben. Unterbringungseinrichtungen für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollten unter uneingeschränkter Achtung der Richtlinie (EU) 2024/1346 für ihre Bedürfnisse geeignet sein. Da der Schutz von Kindern von vorrangiger Bedeutung ist, sollte die Kommission empfehlen, dass die Anwendung des Verfahrens an der Grenze auf Familien mit Minderjährigen ausgesetzt wird, wenn aus der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 durchgeführten Überwachung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat die Anforderungen für die Aufnahme Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen nicht erfüllt, und der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die ergriffen wurden, um etwaige in der Empfehlung der Kommission angesprochene Mängel zu beheben. Die Empfehlung sollte öffentlich gemacht werden.
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