ErwGr. 81

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene benannt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung oder Liste sichergestellt werden, dass die Konzepte von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet werden, deren Herkunftsländer bestimmt sind oder für die es einen sicheren Drittstaat gibt. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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