Art. 2 – Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348

REG_2024_1349 · zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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