ErwGr. 19

REG_2024_1349 · zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze zur Bereitstellung spezifischer befristeter Vorschriften, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten in der Lage sind, eine Krisensituation zu bewältigen, und um die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 finanzieren zu können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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