ErwGr. 25

REG_2024_1350 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme durch einen Mitgliedstaat. Für die Mitgliedstaaten besteht ebenso keine Pflicht, eine Person gemäß dieser Verordnung aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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