Art. 14 – Fachebene des EU-Solidaritätsforums

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Es wird eine Fachebene des EU-Solidaritätsforums (im Folgenden „Forum auf technischer Ebene“) eingerichtet, um das reibungslose Funktionieren von Teil IV dieser Verordnung sicherzustellen, und die Sitzungen auf dieser Ebene werden vom EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission einberufen und geleitet.
(2)Das Forum auf technischer Ebene besteht aus im Hinblick auf die Wahrnehmung der dem Forum übertragenen Aufgaben ausreichend ranghohen Vertretern der einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3)Drittstaaten, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates geschlossen haben, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können im Interesse eines Ad-hoc-Beitrags zur Solidarität zur Teilnahme an Sitzungen des Forums auf technischer Ebene eingeladen werden, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist.
(4)Die Asylagentur nimmt an den Sitzungen des Forums auf technischer Ebene teil. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte nehmen an den Sitzungen des Forums auf technischer Ebene teil, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist und sie vom EU-Solidaritätskoordinator dazu eingeladen werden. Organisationen der Vereinten Nationen können je nach ihrer Einbindung in den Solidaritätsmechanismus ebenfalls zur Teilnahme eingeladen werden.
(5)Im Anschluss an den Erlass eines in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates beruft der EU-Solidaritätskoordinator eine erste Sitzung des Forums auf technischer Ebene ein. Nach dieser ersten Sitzung tritt das Forum auf technischer Ebene regelmäßig und so oft wie nötig zusammen, insbesondere gemäß Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 6, um den Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten zu operationalisieren bzw. für die Deckung des Solidaritätsbedarfs aus den ermittelten Beiträgen zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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