(1)Die in Artikel 19 genannte Unterrichtung erfolgt schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und leicht verständlicher Sprache und in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstellte einheitliche Informationsmaterial. Das einheitliche Informationsmaterial für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, muss auch online auf einer offenen und leicht zugänglichen Plattform verfügbar sein. Wenn es für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, kann die Unterrichtung auch mündlich und gegebenenfalls anlässlich der in Artikel 22 genannten persönlichen Anhörung erfolgen. Zu diesem Zweck erhält der Antragsteller die Möglichkeit, Fragen zur Klärung der vorgelegten Informationen zu stellen. Die Mitgliedstaaten können auf Multimedia-Geräte als Hilfsmittel zurückgreifen.
(2)Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einheitliches Informationsmaterial sowie spezielle Informationen für unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller, bei Bedarf auch für Antragsteller mit besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen, mit mindestens den in Artikel 19 genannten Informationen. Dieses einheitliche Informationsmaterial enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Das einheitliche Informationsmaterial wird so gestaltet, dass mitgliedstaatsspezifische Informationen hinzugefügt werden können.
(3)Ist der Antragsteller minderjährig, so werden die in Artikel 19 genannten Informationen in kindgerechter Weise von entsprechend geschulten Mitarbeitern und in Anwesenheit des Vertreters des Antragstellers erteilt.
(1)Ein Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person einen Betrag von a) 10 000 EUR für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz, für den dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig geworden ist; b) 10 000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz genießt und nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden für jede Person, die internationalen Schutz beantragt bzw. der internationaler Schutz zuerkannt wurde und bei der es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde, auf 12 000 EUR erhöht.
(2)Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Absatz 1 genannten Überstellungen trägt, erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist.
(3)Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Überstellung übernimmt und die gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung durchgeführt wird, erhält für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, einen Beitrag in Höhe von 500 EUR.
(4)Die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, sofern die Person, für die der Betrag zugewiesen wird, tatsächlich in diesen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.
(5)Die im vorliegenden Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.
(6)Zu Kontroll- und Prüfzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind.
(7)Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Übernahme und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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