Art. 8 – Langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Die Kommission arbeitet nach Anhörung der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Berichte und Analysen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten nationalen Strategien eine fünfjährige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement („Strategie“) aus, in der der strategische Ansatz zur Sicherstellung einer kohärenten Umsetzung der nationalen Strategien beschrieben ist. Die Kommission übermittelt diese Strategie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Strategie ist rechtlich nicht bindend.
(2)Die erste Strategie wird bis zum 12. Dezember 2025 angenommen, alle weiteren Strategien danach alle fünf Jahre.
(3)Die Strategie umfasst die in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Komponenten, in ihr erhält die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine herausragende Rolle und wird zudem Folgendes berücksichtigt: a) die Umsetzung der in Artikel 7 genannten nationalen Strategien der Mitgliedstaaten zum Asyl- und Migrationsmanagement und ihre Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, b) die relevanten Informationen, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 gesammelt hat, c) die von der Kommission und der Asylagentur gesammelten Informationen über die Umsetzung des Besitzstands der Union im Asylbereich, d) die Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Berichte der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, e) sonstige relevante Informationen, unter anderem von den Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder Organisationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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