ErwGr. 81

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen. Insbesondere sollten die betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich benachrichtigt werden, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für ihre Rechte und Freiheiten führt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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