ErwGr. 5

REG_2024_1355 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Emamectin, Quinclorac, Spiromesifen und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die CXL, bei denen die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte und gegen die die Union daher keine Vorbehalte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände oder bei der Codex-Alimentarius-Kommission geäußert hat, können als sicher gelten. Dies ist der Fall bei bestimmten CXL für Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Emamectin, Quinclorac, Spiromesifen und Triflumuron. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG für die betreffenden Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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