Art. 24a – Zugang zu Daten für die Sicherheitskontrolle zum Zwecke der Überprüfung

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben Zugang zum EES, um die Daten für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung abzufragen.
Eine Abfrage im Einklang mit dem vorliegenden Artikel wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das EES zeigt einen Treffer an, wenn ein Einreiseverweigerungsdatensatz aus den in Anhang V Teil B Buchstaben B, D, H, I und J der Verordnung (EU) 2016/399 genannten Gründen mit einem übereinstimmenden persönlichen Dossier verknüpft ist. Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Dossier.
Enthält das persönliche Dossier keine biometrischen Daten, so können die Überprüfungsbehörden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf die biometrischen Daten der betreffenden Person zugreifen und die Übereinstimmung im VIS verifizieren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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