Art. 25 – Inkrafttreten

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Die Geltung der Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 über Abfragen in EU-Informationssystemen, dem CIR und dem ESP beginnt erst nach Inbetriebnahme der einzelnen betreffenden Informationssysteme, des CIR und des ESP.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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