REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta, während der Überprüfung sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat einen Überwachungsmechanismus bereitstellen und angemessene Garantien für dessen Unabhängigkeit schaffen, etwa die Achtung der Pariser Grundsätze, die durch die Entschließung 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 angenommen wurden, der Venedig-Grundsätze, die von der Venedig-Kommission in ihrer 118. Plenarsitzung vom 15. und 16. März 2019 angenommen wurden, der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Dezember 2020 zur Rolle von Ombudsstellen und Mediationsstellen in der Stärkung und im Schutz von Menschenrechten, guter Governance und dem Rechtsstaatsprinzip, und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 18. Dezember 2002 in der 57. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Entschließung A/RES/57/199 angenommen wurde (im Folgenden „OPCAT“). Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Einklang mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung auf bereits bestehende nationale Mechanismen zur Überwachung der Grundrechte zurückzugreifen. Der von jedem Mitgliedstaat bereitgestellte Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Überprüfung sowie die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Union sowie der nationalen Vorschriften in Bezug auf eine Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umfassen. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (15) errichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur für Grundrechte“) sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise eines solchen Überwachungsmechanismus festlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen dürfen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte bei der Festlegung der Methodik ihrer nationalen Überwachungsmechanismen und in Bezug auf geeignete Schulungsmaßnahmen zurate ziehen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem einschlägige und kompetente nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen dürfen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den Mechanismus für die Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 und den mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (16) eingerichteten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sowie die Überwachung durch bestehende nationale oder internationale Überwachungsgremien unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte während der Überprüfung untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.
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