ErwGr. 56

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, ob die in den EU-Informationssystemen oder bei Europol gespeicherten Daten mit den Daten übereinstimmen, die einen Treffer ausgelöst haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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