ErwGr. 42

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf internationalen Schutz spätestens vier Wochen nach deren Stellung zu registrieren. Eine solche Verlängerung sollte die Rechte der Asylantragsteller, die durch die Charta, die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 garantiert werden, unberührt lassen. Unbeschadet der Ausnahme, die während des Zeitraums zwischen dem Antrag und dem Erlass des Durchführungsbeschlusses des Rates vorgesehen ist, sollte in einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die Verlängerung der Registrierungsfrist nur während des im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Zeitraums angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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