ErwGr. 47

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Mit jedem Begünstigten sollte eine Fazilitätsvereinbarung geschlossen werden, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Begünstigten festgelegt und die erforderlichen Mechanismen für die Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Unionsmitteln, Vorschriften über Steuern, Zölle und Abgaben sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten aufgeführt werden. Dementsprechend sollte auch mit jedem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung geschlossen werden, in der spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden. Sowohl die Fazilitätsvereinbarung als auch die Darlehensvereinbarung sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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