ErwGr. 5

REG_2024_1468 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III der genannten Verordnung aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) im Einklang mit dem Hauptziel von jedem dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte festlegen. Die allgemeinen Ziele des Bodenschutzes und der Bodenqualität, die mit den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6 und 7 verfolgt werden, werden durch viele Faktoren beeinflusst, wie Bodentyp, Auswahl der Anbaukulturen, klimatische und Witterungsbedingungen und frühere und gegenwärtige Landnutzung sowie Bewirtschaftungssysteme, wie ökologische/biologische Landwirtschaft, die bei bestimmten Tätigkeiten ein anderes Vorgehen erfordert. Die Erfahrung zeigt, dass es Situationen geben könnte, in denen es negative Auswirkungen auf bestimmte Böden oder bestimmte Kulturen haben und sogar dem Ziel des Bodenschutzes zuwiderlaufen könnte, wenn bestimmte Anforderungen, wie Einschränkungen der Bodenbearbeitung oder Verpflichtungen zur Aussaat während eines bestimmten Zeitraums, ohne gebührende Berücksichtigung dieser Faktoren auferlegt werden. Der GLÖZ-Standard Nr. 9 verbietet die Umwandlung oder das Umpflügen von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es außergewöhnliche Situationen geben kann, in denen solch ökologisch empfindliches Dauergrünland z. B. durch wild lebende Tiere oder invasive Arten geschädigt wird und geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen, einschließlich Ausnahmen vom Verbot des Umpflügens der betreffenden Flächen, zur Wiederherstellung dieses Dauergrünlands erforderlich sein können, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 9 zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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