Art. 1

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 5a Absätze 8 bis 10 erhält folgende Fassung: „(8) Ab dem 15.
Februar 2024 und solange die restriktiven Maßnahmen nach Absatz 4 aufrechterhalten werden, wenden Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio.
EUR halten, auf Barbestände, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, folgende Vorschriften an: a) Diese Barbestände werden gesondert verbucht; b) Einnahmen, die sich infolge der unter Buchstabe a genannten Barbestände ab dem 15.
Februar 2024 akkumuliert haben oder aus diesen resultieren, werden auf den Finanzkonten der Zentralverwahrer gesondert verbucht; c) unbeschadet der Absätze 9 und 10 dürfen Nettogewinne, die in Bezug auf die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Einnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht — einschließlich unter Abzug aller mit der Verwaltung der immobilisierten Vermögenswerte und dem Risikomanagement im Zusammenhang mit den immobilisierten Vermögenswerten verbundenen bzw. sich daraus ergebenden einschlägigen Ausgaben — nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt werden, nicht im Wege der Ausschüttung von Dividenden oder in irgendeiner anderen Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten veräußert werden.
Dieses Verbot gilt nicht für die Nettogewinne, die nicht den finanziellen Beitrag nach Absatz 9 darstellen.
(9)Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen Beitrag an die Union.
Dieser finanzielle Beitrag entspricht 99,7 % der Nettogewinne.
Die Kommission ruft die finanziellen Beiträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*1) bei den betreffenden Zentralverwahrern halbjährlich auf der Grundlage des in Absatz 11 genannten Zwischenberichts ab.
Die endgültige Höhe des fälligen finanziellen Beitrags wird von der Kommission alljährlich anhand des gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Abschlusses für das Jahr N festgelegt, nachdem dieser im Jahr N+1 verfügbar ist.
Ist der für das Jahr N fällige endgültige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags niedriger als die Summe der für das Jahr N geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so wird die Differenz von der nächsten vom Zentralverwahrer im Jahr N+1 an die Union zu leistenden Zahlung, einschließlich der halbjährlichen Zahlungen und der Übertragung der gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f vorläufig einbehaltenen Beträge, abgezogen.
Der von dem Zentralverwahrer zu zahlende Betrag, der sich aus der Verrechnung nach dem vorstehenden Satz ergibt, darf nicht kleiner als Null sein.
Die Kommission unterrichtet den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge.
(10)a) Zentralverwahrer dürfen vorläufig einen Anteil von maximal 10 % des finanziellen Beitrags einbehalten (im Folgenden ‚vorläufig einbehaltene Beträge‘), der weiterhin der Union zusteht. b) Sollte sich der Anteil gemäß Buchstabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer bei der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannten nationalen Aufsichtsbehörde beantragen, einen zusätzlichen Prozentsatz des fälligen finanziellen Beitrags einzubehalten.
Die nationale Aufsichtsbehörde konsultiert die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank und erlässt eine entsprechende Entscheidung.
Die nationale Aufsichtsbehörde kann die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nur billigen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen.
Hat die nationale Aufsichtsbehörde einen zusätzlichen Prozentsatz gebilligt, so wird dieser Prozentsatz für das betreffende Geschäftsjahr endgültig wirksam, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung, dass der zusätzliche Prozentsatz die Bedingungen gemäß diesem Buchstaben nicht erfüllt.
Die Kommission kann einen niedrigeren zusätzlichen Prozentsatz festlegen, der den maximalen zusätzlichen Prozentsatz darstellt, den die nationale Aufsichtsbehörde genehmigen darf.
Beruft sich die nationale Aufsichtsbehörde in ihrer Mitteilung an die Kommission auf einen Notfall, so entscheidet die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mitteilung.
Für die Zwecke einer Entscheidung nach diesem Buchstaben konsultiert die Kommission die Europäische Zentralbank.
Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich über jede Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes gemäß diesem Buchstaben. c) Ist die Kommission der Auffassung, dass der unter Buchstabe b genannte zusätzliche Prozentsatz nicht länger unbedingt erforderlich ist, um den Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu entsprechen, so entscheidet die Kommission nach Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, den zusätzlichen Prozentsatz zu senken.
Die Kommission kann eine Entscheidung nach diesem Buchstaben frühestens vier Monate, nachdem die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes rechtskräftig wurde, erlassen.
Dabei stützt sie ihre Entscheidung auf die neuesten verfügbaren Informationen. d) Die von einem Zentralverwahrer gemäß diesem Absatz vorläufig einbehaltenen Beträge werden ausschließlich verwendet, um die Aufwendungen, Risiken und Verluste abzudecken, die dem Zentralverwahrer aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den vom ihm gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind, und nur soweit diese Aufwendungen, Risiken und Verluste zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht durch die internen Ressourcen des Zentralverwahrers abgedeckt werden können.
Vorläufig einbehaltene Beträge, die gemäß diesem Buchstaben verwendet wurden, stehen der Union nicht mehr zu.
Die nach diesem Absatz übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. e) Wurden vorläufig einbehaltene Beträge nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem in Buchstabe d genannten Zweck verwendet, so bestimmt die nationale Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind.
Die nationale Aufsichtsbehörde teilt der Kommission umgehend mit, welche Entscheidung sie hinsichtlich der Festlegung dieser Beträge getroffen hat und wie lange diese Beträge weiterhin einbehalten werden dürfen.
Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde wird rechtskräftig, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die in diesem Buchstaben festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Die Kommission konsultiert hierzu die Europäische Zentralbank.
Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen. f) Die Zentralverwahrer übertragen der Union alle verbleibenden vorläufig einbehaltenen Beträge, die nicht verwendet wurden, spätestens dann, wenn die restriktiven Maßnahmen nach diesem Artikel aufgehoben werden.
Die nationale Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank entscheiden, dass diese Beträge weiterhin einbehalten werden, wenn diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der einschlägigen Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind.
Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde wird rechtskräftig, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die in diesem Buchstaben festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Die Kommission konsultiert hierzu die Europäische Zentralbank.
Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen.
(*1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl.
L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "
2.
In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt: „(11) Die in Absatz 8 genannten Zentralverwahrer legen der Kommission und den für sie zuständigen nationalen Behörden gemäß den Bestimmungen des in Absatz 13 genannten Rechtsakts die Zwischenberichte und den geprüften Jahresabschluss vor.
Darüber hinaus melden sie bis zum 30.
Juni eines jeden Jahres, welche Beträge am 31.
Dezember des Vorjahres insgesamt gemäß Absatz 10 weiterhin vorläufig einbehalten werden, welche der vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstabe d im Laufe des Vorjahres verwendet wurden und welche vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f auf die Union übertragen werden müssen.
(12)Die betreffenden Zentralverwahrer wirken uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewähren dem zuständigen Anweisungsbefugten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*2) teilnehmenden Mitgliedstaaten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof sowie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden diejenigen Rechte und denjenigen Zugang, die/den diese zur umfassenden Ausübung ihre jeweiligen Befugnisse benötigen.
Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) durchzuführen.
(13)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Verordnungen zu erlassen, in denen die spezifischen Modalitäten für die in Absatz 11 vorgesehenen Meldungen an die Kommission und die zuständige nationale Behörde sowie für die Durchführung von Einnahmenvorgängen wie Zahlungen durch Zentralverwahrer und die Feststellung der endgültigen Höhe der finanziellen Beiträge festgelegt werden.
Diese Vorschriften können gegebenenfalls die horizontalen Vorschriften über Einnahmenvorgänge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ergänzen, um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen.
Die Kommission konsultiert hierzu die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.
(14)Die an den Unionshaushalt gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die in Anhang XLI aufgeführten Finanzierungsinstrumente der Union zu unterstützen.
Der Anhang XLI wird jährlich und erstmals vor dem 1.
Januar 2025 überprüft und kann durch eine auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission erlassene Durchführungsverordnung des Rates geändert werden.
Beträge, die für aus dem Unionshaushalt gespeiste Finanzierungsinstrumente verwendet werden, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(*2) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl.
L 283 vom 31.10.2017, S. 1)." (*3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl.
L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“ "
3.
Anhang XLI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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