Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/1242 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Durchschnittliche spezifische CO 2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen 1.
Fahrzeuguntergruppen 1.1.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird für jedes neue schwere Nutzfahrzeug eine Fahrzeuguntergruppe sg definiert. 1.1.1.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Führerhaustyp Motorleistung Reichweite (operational range, OR) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *1) Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge Arbeitsfahrzeuge 53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51 Alle 53 53v 54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52 Alle 54 — 1s Alle 1s 1sv 1 Alle 1 1v 2 Alle 2 2v 3 Alle 3 3v 4 Alle < 170 kW Alle 4-UD 4v Normales Führerhaus ≥ 170 kW Alle 4-RD Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 170 kW und < 265 kW Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 4-LH 9 Normales Führerhaus Alle Alle 9-RD 9v Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 9-LH 5 Normales Führerhaus Alle Alle 5-RD 5v Führerhaus mit Liegeplatz < 265 kW Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 5-LH 10 Normales Führerhaus Alle Alle 10-RD 10v Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 10-LH 11 Alle 11 11v 12 Alle 12 12v 16 Alle 16 16v Emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge in Fahrzeuguntergruppe Zugeordnet in Fahrzeuguntergruppe 53v 53 1sv 1s 1v 1 2v 2 3v 3 4v 4-UD 5v 5-RD 9v 9-RD 10v 10-RD 11v 11 12v 12 16v 16 ‚Führerhaus mit Liegeplatz‘ ist ein Führerhaustyp, bei dem sich hinter dem Fahrersitz ein zum Schlafen bestimmter Raum befindet, was gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wird. ‚Normales Führerhaus‘ ist ein Führerhaustyp ohne Liegeplatz.
Wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-UD zugeordnet, aber für die unter Nummer 1.4 definierten Einsatzprofile UDL oder UDR liegen noch keine Daten zu den CO 2-Emissionen in g/km vor, so wird das neue schwere Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-RD zugeordnet. ‚Reichweite‘ bezeichnet die Entfernung, die ein schweres Nutzfahrzeug im Fernverkehr ohne Aufladen oder Betanken gemäß Nummer 1.3 zurücklegen kann. 1.1.2.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) 31a, 31d 31-LF 31b1 31-L1 31b2 31-L2 31c, 31e 31-DD 32a, 32b 32-C2 32c, 32d 32-C3 32e, 32f 32-DD 33a, 33d, 37a, 37d 33-LF 33b1, 37b1 33-L1 33b2, 37b2 33-L2 33c, 33e, 37c, 37e 33-DD 34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b 34-C2 34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d 34-C3 34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f 34-DD 35a, 35b1, 35b2, 35c 35-FE 39a, 39b1, 39b2, 39c 39-FE 1.1.3.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) Alle Gruppen in Tabelle 1 mit einer, zwei oder drei Achsen Gemäß der Spalte ‚Fahrzeuggruppe‘ der Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Alle Gruppen in Tabelle 4 mit zwei oder drei Achsen Alle Gruppen in Tabelle 6 1.2.
Arbeitsfahrzeuge werden durch folgende Kriterien definiert: Fahrzeugklasse Fahrgestellkonfiguration Kriterien für Arbeitsfahrzeuge N Lastkraftwagen Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt: 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31; Sattelzugmaschine Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h 1.3.
Die Reichweiten werden für die Zwecke dieser Verordnung wie folgt festgelegt: Antriebstechnik Reichweite (operational range, OR) Schwere Nutzfahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR Sonstige Technologien OR > 350 km 1.4.
Definition der Einsatzprofile RDL Verteilerverkehr, geringe Nutzlast RDR Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast LHL Fernverkehr, geringe Nutzlast LHR Fernverkehr, repräsentative Nutzlast UDL Städtischer Verteilerverkehr, geringe Nutzlast UDR Städtischer Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast REL Verteilerverkehr (EMS), geringe Nutzlast RER Verteilerverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast LEL Fernverkehr (EMS), geringe Nutzlast LER Fernverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast MUL Verkehr kommunaler Versorger, geringe Nutzlast MUR Verkehr kommunaler Versorger, repräsentative Nutzlast COL Baufahrzeuge, geringe Nutzlast COR Baufahrzeuge, repräsentative Nutzlast HPL Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, geringe Ladung HPR Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung UPL Städtische Personenbeförderung, geringe Ladung UPR Städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung SPL Vorortverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung SPR Vorortverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung IPL Überlandverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung IPR Überlandverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung CPL Reisebus, Personenbeförderung, geringe Ladung CPR Reisebus, Personenbeförderung, repräsentative Ladung 2.
Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen eines Herstellers 2.1.
Berechnung der spezifischen CO 2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs Die spezifischen CO 2-Emissionen in g/km eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v, das einer Fahrzeuguntergruppe sg zugeordnet wurde, oder seines Primärfahrzeugs werden wie folgt berechnet: Dabei gilt: ∑ mp ist die Summe aller in Nummer 1.4 aufgeführten Einsatzprofile (mission profiles) mp; sg ist die Fahrzeuguntergruppe, der das neue schwere Nutzfahrzeug v gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet wurde; W sg,mp, ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht; CO2 v,mp sind die CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden; CO2p v,mp sind die CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp und für die Fahrgestellkonfiguration (Nieder-/Hochflur, Zahl der Decks) seiner Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden.
Bei emissionsfreien schweren Nutzkraftfahrzeugen werden die Werte von CO2 und v,mp CO2p auf 0 festgesetzt.v,mp 2.1.1.
Einsatzprofil-Gewichte (W sg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *2) Einsatzprofil ( mp) ( *3) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER MUL MUR COL COR 53, 53v 0,25 0,25 0 0 0,25 0,25 0 0 0 0 0 54 0,25 0,25 0 0 0,25 0,25 0 0 0 0 0 1s, 1sv 0,1 0,3 0 0 0,18 0,42 0 0 0 0 0 1, 1v 0,1 0,3 0 0 0,18 0,42 0 0 0 0 0 2, 2v 0,125 0,375 0 0 0,15 0,35 0 0 0 0 0 3, 3v 0,125 0,375 0 0 0,15 0,35 0 0 0 0 0 4-UD 0 0 0 0 0,5 0,5 0 0 0 0 0 4-RD 0,45 0,45 0,05 0,05 0 0 0 0 0 0 0 4-LH 0,05 0,05 0,45 0,45 0 0 0 0 0 0 0 4v 0 0 0 0 0 0 0 0,25 0,25 0,25 0,25 5-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0 5-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0 5v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5 9-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0 9-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0 9v 0 0 0 0 0 0 0 0,25 0,25 0,25 0,25 10-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0 10-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0 10v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5 11 0,3 0,7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11v 0 0 0 0 0 0 0 0,1 0,23 0,3 0,37 12 0,3 0,7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 12v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,7 16, 16v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,7 2.1.2.
Einsatzprofil-Gewichte (W sg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *4) Einsatzprofil ( mp) ( *5) HPL HPR UPL UPR SPL SPR IPL IPR CPL CPR 31-LF 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 31-L1 0,05 0,05 0,16 0,14 0,32 0,28 0 0 0 0 31-L2 0,05 0,05 0,09 0,08 0,15 0,13 0,24 0,21 0 0 31-DD 0,20 0,31 0,12 0,18 0,07 0,12 0 0 0 0 32-C2 0 0 0 0 0 0 0,47 0,43 0,04 0,06 32-C3 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,30 0,60 32-DD 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,35 0,55 33-LF 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 33-L1 0,05 0,05 0,16 0,14 0,32 0,28 0 0 0 0 33-L2 0,05 0,05 0,09 0,08 0,15 0,13 0,24 0,21 0 0 33-DD 0,20 0,31 0,12 0,18 0,07 0,12 0 0 0 0 34-C2 0 0 0 0 0 0 0,47 0,43 0,04 0,06 34-C3 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,30 0,60 34-DD 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,35 0,55 35-FE 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 39-FE 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 2.1.3.
Einsatzprofil-Gewichte (W sg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *6) Einsatzprofil ( mp) ( *7) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER 111, 111V,112, 112V, 113 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 131, 131v, 132, 132v, 133 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 421, 421v, 422, 422v, 423 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 431, 431v, 432, 432v, 433 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 611, 612 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 611v, 612v 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 621, 623 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 631, 631v, 632, 632v, 633 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 2.2.
Durchschnittliche spezifische CO 2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe für einen Hersteller Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum werden die durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen avgCO2 aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg sg oder gegebenenfalls von deren Primärfahrzeugen wie folgt berechnet: 2.2.1.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O: (in g/tkm) 2.2.2.
Für jedes vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug der Klasse M: (in g/pkm) 2.2.3.
Für Primärfahrzeuge der Klasse M von schweren Nutzfahrzeugen: (in g/pkm) Dabei gilt: ∑ v ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Artikel 7b; CO2 v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v; CO2p v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v; V sg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg; Vpv sg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden; PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PN sg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird. 2.3.
Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 2.3.1 Berichtszeiträume 2019-2024 Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum von 2019 bis 2024 wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet: ZLEV = V) mit einem Mindestwert von 0,97 all / (Vconv + Vzlev Dabei gilt: V all ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH; V conv ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge; V zlev ist die Summe aus V und in V out Dabei gilt: V in ist ∑ v (1+ (1 — CO2v/LETsg)) wobei ∑ v die Summe aller neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ist; CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden; LET sg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4; V out ist die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der Klasse N, die nicht den für V definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 1,5 % in V conv. 2.3.2 Berichtszeiträume 2025-2029 Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet: ZLEV = 1 - (y - x) es sei denn, diese Summe ist größer als 1 oder kleiner als 0,97; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1 bzw. 0,97 festgesetzt.
Dabei gilt: x ist 0,02 y ist die Summe aus V in und Vout, geteilt durch Vtotal; dabei gilt: V in ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH, wobei jedes von ihnen gemäß der folgenden Formel als ZLEVspecific berücksichtigt wird: ZLEV specific = 1 – (CO2v / LETsg) Dabei gilt: CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden; LET sg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4; V out ist die Gesamtzahl der in Klasse N neu zugelassenen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für V in definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 0,035 Vtotal; V total ist die Gesamtzahl der in diesem Berichtszeitraum in Klasse N neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.
Ist V kleiner als 0,0075, wird der ZLEV-Faktor mit 1 angesetzt.in/Vtotal 2.3.3 Berichtszeiträume ab 2030 ZLEV = 1 2.3.4 Berechnung des Schwellenwerts für niedrige Emissionen Der Schwellenwert für niedrige Emissionen LET sg der Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt definiert: LET sg = (rCO2sg x PLsg) / 2 Dabei gilt: rCO2 sg sind die Bezugswerte für CO 2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 3 bestimmt werden; PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; 2.4.
Berechnung der Fahrzeuganteile Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg (share) wie folgt berechnet:sg Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der emissionsfreien neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe zev wie folgt berechnet:sg Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden, wie folgt berechnet: Dabei gilt: Vzev sg ist die Zahl der neuen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Fahrzeuguntergruppe sg; Vpv sg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden; V sg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg; V ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers. 2.5.
Nutzlastwerte, Fahrgastzahlen und Ladevolumina Der durchschnittliche Nutzlastwert PL sg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse N oder O in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet: Die durchschnittliche Fahrgastzahl PN sg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse M in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet: Dabei gilt: ∑ mp ist die Summe aller Einsatzprofile mp; W sg,mp, ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht; PL sg,mp ist der Nutzlastwert, der den schweren Nutzfahrzeugen der Klassen N und O in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 zugeordnet wird; PN sg,mp ist die Fahrgastzahl, die den schweren Nutzfahrzeugen der Klasse M in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß Nummer 2.5.2 zugeordnet wird. 2.5.1.
Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N Die Nutzlastwerte PL sg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt: Fahrzeuguntergruppe sg ( *8) Einsatzprofil mp ( *9) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL RER LEL LER MUL MUR COL COR 53 Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt Entfällt Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt Entfällt 53v 54 1s 1sv 1 1v 2 Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt 2v 3 Entfällt 3v 4-UD 0,9 4,4 1,9 14 0,9 4,4 3,5 17,5 3,5 26,5 0,6 3,0 0,9 4,4 4-RD 4-LH 4v 5-RD 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 5-LH 5v 9-RD 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 1,2 6,0 1,4 7,1 9-LH 9v 10-RD 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 10-LH 10v 11 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 1,2 6,0 1,4 7,1 11v 12 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 12v 16 Entfällt 2,6 12,9 16v Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPL und Ladevolumina CVsg sg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt. 2.5.2.
Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M Die Fahrgastzahlen PN die Fahrgastmassewerte sg,mp,PM und die technisch zulässigen maximalen Fahrgastzahlen sg,mp maxPN für die Fahrzeuguntergruppe sg sg und das Einsatzprofil mp werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt. 2.5.3.
Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O Die Nutzlastwerte PL (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:sg, mp Fahrzeuguntergruppe (sg) ( *10) Einsatzprofil ( mp) ( *11) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER 111, 111V,112, 112V, 113 1,5 7,5 1,5 11,2 Entfällt Entfällt Entfällt 121, 121V, 123, 123V, 125 2,2 11,2 2,2 16,8 Entfällt Entfällt Entfällt 122, 122V, 124, 124V, 126 2,4 12,2 2,4 18,3 Entfällt Entfällt Entfällt 131, 131v, 132, 132v, 133 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 421, 421v, 422, 422v, 423 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 431, 431v, 432, 432v, 433 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 611, 612 1,2 6,1 1,2 9,2 Entfällt Entfällt Entfällt 611v, 612v 1,2 6,1 1,2 9,2 Entfällt Entfällt Entfällt 621, 621v, 623, 623v 1,3 6,3 1,3 9,5 Entfällt Entfällt Entfällt 622, 622V, 624, 624V, 625 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 631, 631v, 632, 632v, 633 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPL und Ladevolumina sg CV werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.sg 2.6.
Berechnung des Gewichtungsfaktors für Kilometerleistung und Nutzlast oder Fahrgastzahl Der Gewichtungsfaktor für die Kilometerleistung und Nutzlast (Fahrgastzahl) (MPW sg) einer Fahrzeuguntergruppe sg ist definiert als das Produkt der unter Nummer 2.6.1 aufgeführten jährlichen Kilometerleistung und der unter den Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 aufgeführten Werte der Nutzlast und der Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg für die Fahrzeugklassen N, M bzw.
O, normalisiert auf den jeweiligen Wert für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH, und wird wie folgt berechnet: (für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) Dabei gilt: AM sg ist die jährliche Kilometerleistung, die unter den Nummern 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 für die schweren Nutzfahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe angegeben ist; AM 5-LH ist die jährliche Kilometerleistung, die unter Nummer 2.6.1 für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH angegeben ist; PL sg wird gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 bestimmt; PN sg wird gemäß Nummer 2.5.2 bestimmt; PL 5-LH ist der durchschnittliche Nutzlastwert in der Fahrzeuguntergruppe 5-LH, der gemäß Nummer 2.5.1 bestimmt wird. 2.6.1.
Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *12) Jährliche Kilometerleistung AM sg (in km) 53, 53v 58 000 54 58 000 1s, 1sv 58 000 1, 1v 58 000 2, 2v 60 000 3, 3v 60 000 4-UD 60 000 4-RD 78 000 4-LH 98 000 4v 60 000 5-RD 78 000 5-LH 116 000 5v 60 000 9-RD 73 000 9-LH 108 000 9v 60 000 10-RD 68 000 10-LH 107 000 10v 60 000 11 65 000 11v 60 000 12 67 000 12v 60 000 16, 16v 60 000 2.6.2.
Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *13) Jährliche Kilometerleistung AM sg (in km) 31-LF 60 000 31-L1 60 000 31-L2 60 000 31-DD 60 000 32-C2 96 000 32-C3 96 000 32-DD 96 000 33-LF 60 000 33-L1 60 000 33-L2 60 000 33-DD 60 000 34-C2 96 000 34-C3 96 000 34-DD 96 000 35-FE 60 000 39-FE 60 000 2.6.3.
Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *14) Jährliche Kilometerleistung AM sg (in km) 111, 111V,112, 112V, 113 52 000 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131v, 132, 132v, 133 77 000 421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433 68 000 611, 612, 611v, 612v, 621, 623, 621v, 623v 40 000 622, 622V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 68 000 2.7.
Durchschnittliche spezifische CO 2-Emissionen der Hersteller gemäß Artikel 4 Für jeden Hersteller werden die folgenden durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen berechnet: 2.7.1.
Für die Berichtszeiträume der Jahre 2019 bis 2029: CO2(2025) = ZLEV × ∑ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg 2.7.2.
Für die Berichtszeiträume ab 2025: CO2(NO) = ∑ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg CO2(MCO2) = ∑ sg sharesg × MPWsg × [avgCO2sg × (1 – pvsg) + avgCO2psg × pvsg] CO2(MZE) = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – zevsg) × rCO2sg CO2(M) = CO2(MCO2) + CO2(MZE) Dabei gilt: ∑ sg ist die Summe diejenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; ZLEV wird gemäß Nummer 2.3 bestimmt; share sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; zev sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; pv sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; avgCO2 sg wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt; avgCO2p sg wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt; rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt. 3.
Berechnung der Bezugswerte 3.1.
Bezugswerte Die folgenden Bezugswerte werden auf der Grundlage aller neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller für den Referenzzeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2 berechnet. 3.1.1.
Für jede Fahrzeuguntergruppe sg werden die Nutzlast PL, die Fahrgastzahl sg,mp PN, der Fahrgastmassewert sg,mp PM die technisch zulässige maximale Nutzlast maxPLsg,mp,sg, die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl maxPN und das Ladevolumen sg CV wie folgt berechnet:sg (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O) (*nur für Fahrzeuguntergruppen, für die unter Nummer 2.5. nicht explizit Werte für PL oder sg,mp PN angegeben sind)sg,mp 3.1.2.
Die Bezugswerte für CO 2-Emissionen rCO2 gemäß Artikel 3 werden wie folgt berechnet:sg (für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) Dabei gilt: ∑ v ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden; CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden; CO2p v sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden; rV sg ist die Anzahl aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden; PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PN sg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PL v,mp ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PN v,mp ist die Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PM v,mp ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPL v ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPN v ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; CV v ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird. 3.2.
Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen Die folgenden Berichtszeiträume gelten als Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen: Fahrzeuguntergruppe sg Berichtszeitraum des Jahres, der als Referenzzeitraum gilt 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 2019 1, 2, 3, 11, 12, 16 2021 Alle Sonstigen 2025 3.2.1.
Beträgt die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in einer Fahrzeuguntergruppe sg im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 weniger als 50, so gelten folgende Regeln: Die durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen avgCO2 und sg avgCO2p gemäß Nummer 2.2 sowie die Bezugswerte für COsg 2-Emissionen rCO2 und sg rCO2p gemäß Nummer 3.1.2 werden für alle Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg sg bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.7 sowie der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.1 für die Berichtszeiträume der Jahre < Y + 5 mit 0 angesetzt.
Hier ist Y das Jahr des ersten Berichtszeitraums, in dem die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg mindestens 50 beträgt.
Zur Ermittlung der Bezugswerte für CO 2-Emissionen rCO2 und sg rCO2p zur Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen COsg 2-Emissionen gemäß Nummer 4 werden die entsprechenden Werte aus Nummer 3.1.2 zuerst nicht für den Berichtszeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2, sondern für den Berichtszeitraum des Jahres Y berechnet.
Anschließend werden die resultierenden Werte dividiert durch — den Zielfaktor RET gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für COsg,Y 2-Emissionen rCO2,sg — den Zielfaktor RETp gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für COsg,Y 2-Emissionen rCO2p.sg 4.
Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 6 4.1.
Zielvorgaben für die spezifischen CO 2-Emissionen Für jeden Hersteller wird die folgende Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen T wie folgt berechnet: 4.1.1.
Für die Berichtszeiträume der Jahre von 2025 bis 2029: T(2025) = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg 4.1.2.
Für die Berichtszeiträume ab dem Jahr 2030 T(NO)= ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg T(MCO2) = ∑ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × (1 – rfsg) × rCO2sg + pvsg × (1 – rfpsg) × rCO2psg] T(MZE) = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – zevMsg) x rCO2sg T(M) = T(MCO2) + T(MZE) Dabei gilt: ∑ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; share sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; rf sg ist die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; rfp sg ist die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; zevM sg ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; rCO2p sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; pv sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt. 4.2.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigte Fahrzeuguntergruppen Bei der Berechnung der spezifischen CO 2-Emissionen CO, der Zielvorgaben für die spezifischen CO2(X)2-Emissionen T(X) und der CO2-Emissionsreduktionskurve ET(X) werden die folgenden Fahrzeuguntergruppen Y sg berücksichtigt: X = 2025 X= NO X = MCO2 X= MZE Fahrzeuguntergruppen, die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Gütern, die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 3a Absatz 3 unterliegen Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d unterliegen (Reisebusse und Niederflurbusse Klasse II) Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die Zielvorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen gemäß Artikel 3d unterliegen (Stadtbusse) 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH Alle unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.3 genannten Fahrzeuguntergruppen.
In den Berichtszeiträumen der Jahre vor 2035 werden jedoch keine Untergruppen von Arbeitsfahrzeugen berücksichtigt. 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE 4.3.
CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben und Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen 4.3.1.
Die folgenden CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp gemäß Artikel 3a gelten für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg sg für verschiedene Berichtszeiträume: CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp sg Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre 2025 — 2029 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040 Mittelschwere Lastkraftwagen 53, 54 0 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t 1s, 1, 2, 3 0 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4x2- und 6x4-Achskonfigurationen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 15 % 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen 11, 12, 16 0 43 % 64 % 90 % Arbeitsfahrzeuge 53v, 1sv, 1v, 2v, 3v, 4v, 5v, 9v, 10v, 11v, 12v, 16v 0 0 64 % 90 % Reise- und Überlandbusse ( rf)sg 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 % Primärfahrzeuge von Reise- und Überlandbussen ( rfp)sg 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 % Anhänger 111, 111V, 112, 112V, 113, 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131V, 132, 132V, 133 0 7,5 % 7,5 % 7,5 % Sattelanhänger 421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433, 611, 612, 611V, 612V, 621, 623, 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 0 10 % 10 % 10 % Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp 0.sg 4.3.2.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg gelten gemäß Artikel 3b für verschiedene Berichtszeiträume die folgenden Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevM:sg Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevM sg Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre vor 2030 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040 Stadtbusse 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE 0 90 % 100 % 100 % 5.
Emissionsgutschriften und -lastschriften gemäß Artikel 7 5.1.
CO 2-Emissionsreduktionskurven 5.1.1.
Zielfaktoren Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die Zielfaktoren wie folgt definiert: RET sg,Y = (1-rfsg,uY)+(rfsg,uY – rfsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY) RETp sg,Y = (1-rfpsg,uY)+(rfpsg,uY – rfpsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY) ZET sg,Y = (1-zevMsg,uY)+(zevMsg,uY – zevMsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY) Dabei gilt: lY, uY sind die Werte für das untere und das obere Jahr in der Menge {rY, 2025, 2030, 2035, 2040} für die Fahrzeuguntergruppen, die in der Spalte X = 2025 in der Tabelle unter Nummer 4.2 angegeben sind, in der Menge {rY, 2030, 2035, 2040} für alle anderen Fahrzeuguntergruppen sg, die dem kleinsten Intervall entsprechen, für das die Bedingung lY ≤ Y < uY gilt; rY ist das Jahr des für die Fahrzeuguntergruppe sg geltenden Referenzzeitraums gemäß Nummer 3.2; rf sg,lY, rfsg,uY sind die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3; rfp sg,lY, rfpsg,uY sind die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3; zevM sg,lY, zevMsg,uY sind die Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3; Für Berichtsjahre Y < rY werden die Werte von RET sg,Y, RETpsg,Y und ZETsg,Y mit 1 angesetzt, sodass die Fahrzeuguntergruppe sg nicht zur CO2-Emissionsreduktionskurve beiträgt. 5.1.2.
CO 2-Emissionsreduktionskurven 5.1.2.1.
Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und für jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET sg,Y = RETsg,Y × rCO2sg ETp sg,Y = RETpsg,Y × rCO2psg ETz sg,Y = ZETsg,Y × rCO2sg 5.1.2.2.
Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2019 und 2024 werden die folgenden CO 2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET(2025) Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y 5.1.2.3.
Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2025 und 2040 werden die folgenden CO 2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET(NO) Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y ET(MCO2) Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × ETsg,Y + pvsg × ETpsg,Y] ET(MZE) Y = ∑sg sharesg × MPWsg × ETzsg,Y ET(M) Y = ET(MCO2)Y + ET(MZE)Y Dabei gilt: ∑ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO 2-Emissionsreduktionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; share sg ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird; MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; rCO2p sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; pv sg ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden. 5.2.
Berechnung der Emissionsgutschriften und der Emissionslastschriften in jedem Berichtszeitraum Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum der Jahre Y von 2019 bis 2040 entsprechen die Emissionsgutschriften cCO2(X) und die Emissionslastschriften Y dCO2(X) den folgenden Werten oder 0 (d. h., Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften können nicht negativ sein), je nachdem welcher Wert höher ist:Y (X = NO, M) 2019 ≤ Y< 2025 2025 ≤ Y< 2030 2030 ≤ Y< 2040 cCO2(NO) Y [ET(2025) Y – CO2(2025)Y]× Vy [ET(NO) Y – CO2(NO)Y]× Vy [ET(NO) Y – CO2(NO)Y]× Vy dCO2(NO) Y 0 [CO2(2025) Y – T(2025)Y]× Vy [CO2(NO) Y – T(NO)Y]× Vy cCO2(M) Y 0 [ET(M) Y – CO2(M)Y]× Vy [ET(M) Y – CO2(M)Y]× Vy dCO2(M) Y 0 0 [CO2(M) Y – T(M)Y]× Vy Dabei gilt: ET(X) Y ist die CO 2-Emissionsreduktionskurve des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.1 bestimmt wird (X = 2025, NO, M); CO2(X) Y sind die durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 2.7 bestimmt werden (X = 2025, NO, M); T(X) Y ist die Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M); V Y ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y. 5.3.
Obergrenze für Emissionslastschriften Für jeden Hersteller werden die Obergrenzen für die Emissionslastschriften limCO2(X) im Berichtszeitraum des Jahres Y wie folgt bestimmt:Y limCO2(NO) Y = T(2025)Y × 0,05 × V(2025)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y < 2030; limCO2(NO) Y = T(NO)Y × 0,05 × V(NO)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030; limCO2(M) Y = T(M)Y × 0,05 × V(M)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030.
Dabei gilt: T(X) Y ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird ( X = 2025, NO, M); V(X) Y ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in den Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der spezifischen CO 2-Emissionen CO gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden (2(X)X = 2025, NO, M). 5.4.
Emissionsgutschriften für frühere Jahre Von den für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 erhaltenen Emissionslastschriften wird eine Anzahl abgezogen, die den vor diesem Berichtszeitraum erlangten Emissionsgutschriften entspricht und für jeden Hersteller wie folgt bestimmt wird: Dabei gilt: min ist der kleinere der beiden in Klammern genannten Werte; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024; dCO2(NO) Y sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden; cCO2(NO) Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden. 6.
Bestimmung der CO 2-Emissionsüberschreitung eines Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 2 Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum des Jahres Y ab dem Jahr 2025 wird der Wert der fahrzeugklassenspezifischen CO 2-Emissionsüberschreitung exeCO2(X) wie folgt berechnet, wenn der Wert positiv ist (Y X = NO, M).
Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2026 bis 2028, von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y = 2029, 2034 und 2039: Für den Berichtszeitraum der Jahre Y = 2034 und 2039: Für die Berichtszeiträume des Jahres 2040: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y > 2040: exeCO2(NO) Y = (CO2(NO)Y – T(NO)Y) × VY exeCO2(M) Y = (CO2(M)Y – T(M)Y) × VY Ergeben die vorstehend genannten Berechnungen einen negativen Wert für exeCO2(X), so wird dieser mit 0 angesetzt.Y Dabei gilt: ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis zum Jahr Y; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2025 bis zum Jahr (Y-1); ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis 2039; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2030 bis zum Jahr (Y-1); dCO2(X) Y sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M); cCO2(X) Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M); ccCO2(X) I,Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres I, berichtigt in Bezug auf den nach 7 Jahren ausgelaufenen Teil, die gemäß Nummer 6.1 bestimmt werden (X = NO, M); limCO2(X) Y ist die Obergrenze für die Emissionslastschriften, die gemäß Nummer 5.3 bestimmt wird (X = NO, M); redCO2(X) ist der Abzug von Emissionslastschriften des Berichtszeitraums des Jahres 2025, der gemäß Nummer 5.4 bestimmt wird (X = NO, M).
In allen anderen Fällen wird der Wert der Emissionsüberschreitung exeCO2(X) mit 0 angesetzt (X = NO, M).Y Die CO 2-Emissionsüberschreitung im Berichtszeitraum des Jahres Y gemäß Artikel 8 Absatz 2 beträgt: exeCO2 Y = exeCO2(NO)Y + exeCO2(M)Y 6.1.
Bestimmung von ccCO2(X) Y,I ccCO2(X) I,Y = cCO2(X)I für Y ≤ I + 7; ccCO2(X) I,Y = min(cCO2(X)I; für Y > I + 7;“
1.1.1.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Führerhaustyp Motorleistung Reichweite (operational range, OR) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *1) Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge Arbeitsfahrzeuge 53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51 Alle 53 53v 54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52 Alle 54 — 1s Alle 1s 1sv 1 Alle 1 1v 2 Alle 2 2v 3 Alle 3 3v 4 Alle < 170 kW Alle 4-UD 4v Normales Führerhaus ≥ 170 kW Alle 4-RD Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 170 kW und < 265 kW Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 4-LH 9 Normales Führerhaus Alle Alle 9-RD 9v Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 9-LH 5 Normales Führerhaus Alle Alle 5-RD 5v Führerhaus mit Liegeplatz < 265 kW Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 5-LH 10 Normales Führerhaus Alle Alle 10-RD 10v Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 10-LH 11 Alle 11 11v 12 Alle 12 12v 16 Alle 16 16v Emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge in Fahrzeuguntergruppe Zugeordnet in Fahrzeuguntergruppe 53v 53 1sv 1s 1v 1 2v 2 3v 3 4v 4-UD 5v 5-RD 9v 9-RD 10v 10-RD 11v 11 12v 12 16v 16 ‚Führerhaus mit Liegeplatz‘ ist ein Führerhaustyp, bei dem sich hinter dem Fahrersitz ein zum Schlafen bestimmter Raum befindet, was gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wird. ‚Normales Führerhaus‘ ist ein Führerhaustyp ohne Liegeplatz.
Wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-UD zugeordnet, aber für die unter Nummer 1.4 definierten Einsatzprofile UDL oder UDR liegen noch keine Daten zu den CO 2-Emissionen in g/km vor, so wird das neue schwere Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-RD zugeordnet. ‚Reichweite‘ bezeichnet die Entfernung, die ein schweres Nutzfahrzeug im Fernverkehr ohne Aufladen oder Betanken gemäß Nummer 1.3 zurücklegen kann.
Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Führerhaustyp Motorleistung Reichweite (operational range, OR) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *1)
Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge Arbeitsfahrzeuge
53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51 Alle 53 53v
54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52 Alle 54 —
1s Alle 1s 1sv
1 Alle 1 1v
2 Alle 2 2v
3 Alle 3 3v
4 Alle < 170 kW Alle 4-UD 4v
Normales Führerhaus ≥ 170 kW Alle 4-RD
Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 170 kW und < 265 kW
Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km
Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 4-LH
9 Normales Führerhaus Alle Alle 9-RD 9v
Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km
Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 9-LH
5 Normales Führerhaus Alle Alle 5-RD 5v
Führerhaus mit Liegeplatz < 265 kW
Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km
Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 5-LH
10 Normales Führerhaus Alle Alle 10-RD 10v
Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km
Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 10-LH
11 Alle 11 11v
12 Alle 12 12v
16 Alle 16 16v
Emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge in Fahrzeuguntergruppe Zugeordnet in Fahrzeuguntergruppe
53v 53
1sv 1s
1v 1
2v 2
3v 3
4v 4-UD
5v 5-RD
9v 9-RD
10v 10-RD
11v 11
12v 12
16v 16
1.1.2.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) 31a, 31d 31-LF 31b1 31-L1 31b2 31-L2 31c, 31e 31-DD 32a, 32b 32-C2 32c, 32d 32-C3 32e, 32f 32-DD 33a, 33d, 37a, 37d 33-LF 33b1, 37b1 33-L1 33b2, 37b2 33-L2 33c, 33e, 37c, 37e 33-DD 34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b 34-C2 34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d 34-C3 34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f 34-DD 35a, 35b1, 35b2, 35c 35-FE 39a, 39b1, 39b2, 39c 39-FE
Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg)
31a, 31d 31-LF
31b1 31-L1
31b2 31-L2
31c, 31e 31-DD
32a, 32b 32-C2
32c, 32d 32-C3
32e, 32f 32-DD
33a, 33d, 37a, 37d 33-LF
33b1, 37b1 33-L1
33b2, 37b2 33-L2
33c, 33e, 37c, 37e 33-DD
34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b 34-C2
34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d 34-C3
34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f 34-DD
35a, 35b1, 35b2, 35c 35-FE
39a, 39b1, 39b2, 39c 39-FE
1.1.3.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg) Alle Gruppen in Tabelle 1 mit einer, zwei oder drei Achsen Gemäß der Spalte ‚Fahrzeuggruppe‘ der Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Alle Gruppen in Tabelle 4 mit zwei oder drei Achsen Alle Gruppen in Tabelle 6
Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe ( sg)
Alle Gruppen in Tabelle 1 mit einer, zwei oder drei Achsen Gemäß der Spalte ‚Fahrzeuggruppe‘ der Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
Alle Gruppen in Tabelle 4 mit zwei oder drei Achsen
Alle Gruppen in Tabelle 6
1.2.
Arbeitsfahrzeuge werden durch folgende Kriterien definiert: Fahrzeugklasse Fahrgestellkonfiguration Kriterien für Arbeitsfahrzeuge N Lastkraftwagen Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt: 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31; Sattelzugmaschine Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h
Fahrzeugklasse Fahrgestellkonfiguration Kriterien für Arbeitsfahrzeuge
N Lastkraftwagen Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt: 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31;
Sattelzugmaschine Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h
1.3.
Die Reichweiten werden für die Zwecke dieser Verordnung wie folgt festgelegt: Antriebstechnik Reichweite (operational range, OR) Schwere Nutzfahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR Sonstige Technologien OR > 350 km
Antriebstechnik Reichweite (operational range, OR)
Schwere Nutzfahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR
Sonstige Technologien OR > 350 km
RDL Verteilerverkehr, geringe Nutzlast
RDR Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast
LHL Fernverkehr, geringe Nutzlast
LHR Fernverkehr, repräsentative Nutzlast
UDL Städtischer Verteilerverkehr, geringe Nutzlast
UDR Städtischer Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast
REL Verteilerverkehr (EMS), geringe Nutzlast
RER Verteilerverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast
LEL Fernverkehr (EMS), geringe Nutzlast
LER Fernverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast
MUL Verkehr kommunaler Versorger, geringe Nutzlast
MUR Verkehr kommunaler Versorger, repräsentative Nutzlast
COL Baufahrzeuge, geringe Nutzlast
COR Baufahrzeuge, repräsentative Nutzlast
HPL Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, geringe Ladung
HPR Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung
UPL Städtische Personenbeförderung, geringe Ladung
UPR Städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung
SPL Vorortverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung
SPR Vorortverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung
IPL Überlandverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung
IPR Überlandverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung
CPL Reisebus, Personenbeförderung, geringe Ladung
CPR Reisebus, Personenbeförderung, repräsentative Ladung
∑ mp ist die Summe aller in Nummer 1.4 aufgeführten Einsatzprofile (mission profiles) mp;
sg ist die Fahrzeuguntergruppe, der das neue schwere Nutzfahrzeug v gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet wurde;
W sg,mp, ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;
CO2 v,mp sind die CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden;
CO2p v,mp sind die CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp und für die Fahrgestellkonfiguration (Nieder-/Hochflur, Zahl der Decks) seiner Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden.
Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *2) Einsatzprofil ( mp) ( *3)
RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER MUL MUR COL COR
53, 53v 0,25 0,25 0 0 0,25 0,25 0 0 0 0 0
54 0,25 0,25 0 0 0,25 0,25 0 0 0 0 0
1s, 1sv 0,1 0,3 0 0 0,18 0,42 0 0 0 0 0
1, 1v 0,1 0,3 0 0 0,18 0,42 0 0 0 0 0
2, 2v 0,125 0,375 0 0 0,15 0,35 0 0 0 0 0
3, 3v 0,125 0,375 0 0 0,15 0,35 0 0 0 0 0
4-UD 0 0 0 0 0,5 0,5 0 0 0 0 0
4-RD 0,45 0,45 0,05 0,05 0 0 0 0 0 0 0
4-LH 0,05 0,05 0,45 0,45 0 0 0 0 0 0 0
4v 0 0 0 0 0 0 0 0,25 0,25 0,25 0,25
5-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0
5-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0
5v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5
9-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0
9-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0
9v 0 0 0 0 0 0 0 0,25 0,25 0,25 0,25
10-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0
10-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0
10v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5
11 0,3 0,7 0 0 0 0 0 0 0 0 0
11v 0 0 0 0 0 0 0 0,1 0,23 0,3 0,37
12 0,3 0,7 0 0 0 0 0 0 0 0 0
12v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,7
16, 16v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,7
Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *4) Einsatzprofil ( mp) ( *5)
HPL HPR UPL UPR SPL SPR IPL IPR CPL CPR
31-LF 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0
31-L1 0,05 0,05 0,16 0,14 0,32 0,28 0 0 0 0
31-L2 0,05 0,05 0,09 0,08 0,15 0,13 0,24 0,21 0 0
31-DD 0,20 0,31 0,12 0,18 0,07 0,12 0 0 0 0
32-C2 0 0 0 0 0 0 0,47 0,43 0,04 0,06
32-C3 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,30 0,60
32-DD 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,35 0,55
33-LF 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0
33-L1 0,05 0,05 0,16 0,14 0,32 0,28 0 0 0 0
33-L2 0,05 0,05 0,09 0,08 0,15 0,13 0,24 0,21 0 0
33-DD 0,20 0,31 0,12 0,18 0,07 0,12 0 0 0 0
34-C2 0 0 0 0 0 0 0,47 0,43 0,04 0,06
34-C3 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,30 0,60
34-DD 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,35 0,55
35-FE 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0
39-FE 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0
Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *6) Einsatzprofil ( mp) ( *7)
RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER
111, 111V,112, 112V, 113 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0
121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
131, 131v, 132, 132v, 133 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
421, 421v, 422, 422v, 423 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
431, 431v, 432, 432v, 433 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
611, 612 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0
611v, 612v 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
621, 623 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0
621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
631, 631v, 632, 632v, 633 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0
2.2.1.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O: (in g/tkm)
2.2.2.
Für jedes vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug der Klasse M: (in g/pkm)
2.2.3.
Für Primärfahrzeuge der Klasse M von schweren Nutzfahrzeugen: (in g/pkm) Dabei gilt: ∑ v ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Artikel 7b; CO2 v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v; CO2p v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v; V sg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg; Vpv sg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden; PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PN sg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird.
∑ v ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Artikel 7b;
CO2 v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;
CO2p v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;
V sg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg;
Vpv sg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden;
PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;
PN sg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird.
V all ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH;
V conv ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;
V zlev ist die Summe aus V und in V out
V in ist ∑ v (1+ (1 — CO2v/LETsg))
wobei ∑ v die Summe aller neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ist;
CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;
LET sg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;
V out ist die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der Klasse N, die nicht den für V definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 1,5 % in V conv.
ZLEV = 1 - (y - x) es sei denn, diese Summe ist größer als 1 oder kleiner als 0,97; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1 bzw. 0,97 festgesetzt.
x ist 0,02
y ist die Summe aus V in und Vout, geteilt durch Vtotal; dabei gilt:
V in ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH, wobei jedes von ihnen gemäß der folgenden Formel als ZLEVspecific berücksichtigt wird: ZLEV specific = 1 – (CO2v / LETsg)
CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;
LET sg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;
V out ist die Gesamtzahl der in Klasse N neu zugelassenen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für V in definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 0,035 Vtotal;
V total ist die Gesamtzahl der in diesem Berichtszeitraum in Klasse N neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.
rCO2 sg sind die Bezugswerte für CO 2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 3 bestimmt werden;
PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;
Vzev sg ist die Zahl der neuen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Fahrzeuguntergruppe sg;
Vpv sg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden;
V sg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg;
V ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.
∑ mp ist die Summe aller Einsatzprofile mp;
W sg,mp, ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;
PL sg,mp ist der Nutzlastwert, der den schweren Nutzfahrzeugen der Klassen N und O in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 zugeordnet wird;
PN sg,mp ist die Fahrgastzahl, die den schweren Nutzfahrzeugen der Klasse M in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß Nummer 2.5.2 zugeordnet wird.
Fahrzeuguntergruppe sg ( *8) Einsatzprofil mp ( *9)
RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL RER LEL LER MUL MUR COL COR
53 Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt Entfällt Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt Entfällt
53v
54
1s
1sv
1
1v
2 Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt
2v
3 Entfällt
3v
4-UD 0,9 4,4 1,9 14 0,9 4,4 3,5 17,5 3,5 26,5 0,6 3,0 0,9 4,4
4-RD
4-LH
4v
5-RD 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9
5-LH
5v
9-RD 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 1,2 6,0 1,4 7,1
9-LH
9v
10-RD 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9
10-LH
10v
11 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 1,2 6,0 1,4 7,1
11v
12 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9
12v
16 Entfällt 2,6 12,9
16v
Fahrzeuguntergruppe (sg) ( *10) Einsatzprofil ( mp) ( *11)
RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER
111, 111V,112, 112V, 113 1,5 7,5 1,5 11,2 Entfällt Entfällt Entfällt
121, 121V, 123, 123V, 125 2,2 11,2 2,2 16,8 Entfällt Entfällt Entfällt
122, 122V, 124, 124V, 126 2,4 12,2 2,4 18,3 Entfällt Entfällt Entfällt
131, 131v, 132, 132v, 133 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt
421, 421v, 422, 422v, 423 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt
431, 431v, 432, 432v, 433 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt
611, 612 1,2 6,1 1,2 9,2 Entfällt Entfällt Entfällt
611v, 612v 1,2 6,1 1,2 9,2 Entfällt Entfällt Entfällt
621, 621v, 623, 623v 1,3 6,3 1,3 9,5 Entfällt Entfällt Entfällt
622, 622V, 624, 624V, 625 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt
631, 631v, 632, 632v, 633 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)
AM sg ist die jährliche Kilometerleistung, die unter den Nummern 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 für die schweren Nutzfahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe angegeben ist;
AM 5-LH ist die jährliche Kilometerleistung, die unter Nummer 2.6.1 für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH angegeben ist;
PL sg wird gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 bestimmt;
PN sg wird gemäß Nummer 2.5.2 bestimmt;
PL 5-LH ist der durchschnittliche Nutzlastwert in der Fahrzeuguntergruppe 5-LH, der gemäß Nummer 2.5.1 bestimmt wird.
Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *12) Jährliche Kilometerleistung AM sg (in km)
53, 53v 58 000
54 58 000
1s, 1sv 58 000
1, 1v 58 000
2, 2v 60 000
3, 3v 60 000
4-UD 60 000
4-RD 78 000
4-LH 98 000
4v 60 000
5-RD 78 000
5-LH 116 000
5v 60 000
9-RD 73 000
9-LH 108 000
9v 60 000
10-RD 68 000
10-LH 107 000
10v 60 000
11 65 000
11v 60 000
12 67 000
12v 60 000
16, 16v 60 000
Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *13) Jährliche Kilometerleistung AM sg (in km)
31-LF 60 000
31-L1 60 000
31-L2 60 000
31-DD 60 000
32-C2 96 000
32-C3 96 000
32-DD 96 000
33-LF 60 000
33-L1 60 000
33-L2 60 000
33-DD 60 000
34-C2 96 000
34-C3 96 000
34-DD 96 000
35-FE 60 000
39-FE 60 000
Fahrzeuguntergruppe ( sg) ( *14) Jährliche Kilometerleistung AM sg (in km)
111, 111V,112, 112V, 113 52 000
121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131v, 132, 132v, 133 77 000
421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433 68 000
611, 612, 611v, 612v, 621, 623, 621v, 623v 40 000
622, 622V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 68 000
∑ sg ist die Summe diejenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;
ZLEV wird gemäß Nummer 2.3 bestimmt;
share sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;
zev sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;
pv sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;
MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;
avgCO2 sg wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;
avgCO2p sg wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;
rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt.
3.1.1.
Für jede Fahrzeuguntergruppe sg werden die Nutzlast PL, die Fahrgastzahl sg,mp PN, der Fahrgastmassewert sg,mp PM die technisch zulässige maximale Nutzlast maxPLsg,mp,sg, die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl maxPN und das Ladevolumen sg CV wie folgt berechnet:sg (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O) (*nur für Fahrzeuguntergruppen, für die unter Nummer 2.5. nicht explizit Werte für PL oder sg,mp PN angegeben sind)sg,mp
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)*
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)*
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)*
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O)
3.1.2.
Die Bezugswerte für CO 2-Emissionen rCO2 gemäß Artikel 3 werden wie folgt berechnet:sg (für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) Dabei gilt: ∑ v ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden; CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden; CO2p v sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden; rV sg ist die Anzahl aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden; PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PN sg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PL v,mp ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PN v,mp ist die Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PM v,mp ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPL v ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPN v ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; CV v ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)
(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)
∑ v ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;
CO2 v sind die spezifischen CO 2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;
CO2p v sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;
rV sg ist die Anzahl aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;
PL sg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;
PN sg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;
PL v,mp ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;
PN v,mp ist die Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;
PM v,mp ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;
maxPL v ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;
maxPN v ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;
CV v ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.
Fahrzeuguntergruppe sg Berichtszeitraum des Jahres, der als Referenzzeitraum gilt
4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 2019
1, 2, 3, 11, 12, 16 2021
Alle Sonstigen 2025
3.2.1.
Beträgt die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in einer Fahrzeuguntergruppe sg im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 weniger als 50, so gelten folgende Regeln:
— den Zielfaktor RET gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für COsg,Y 2-Emissionen rCO2,sg
— den Zielfaktor RETp gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für COsg,Y 2-Emissionen rCO2p.sg
4.1.1.
Für die Berichtszeiträume der Jahre von 2025 bis 2029: T(2025) = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg
4.1.2.
Für die Berichtszeiträume ab dem Jahr 2030 T(NO)= ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg T(MCO2) = ∑ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × (1 – rfsg) × rCO2sg + pvsg × (1 – rfpsg) × rCO2psg] T(MZE) = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 – zevMsg) x rCO2sg T(M) = T(MCO2) + T(MZE) Dabei gilt: ∑ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; share sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; rf sg ist die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; rfp sg ist die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; zevM sg ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; rCO2p sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; pv sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt.
∑ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;
share sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;
MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;
rf sg ist die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;
rfp sg ist die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;
zevM sg ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;
rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;
rCO2p sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;
pv sg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt.
X = 2025 X= NO X = MCO2 X= MZE
Fahrzeuguntergruppen, die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Gütern, die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 3a Absatz 3 unterliegen Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d unterliegen (Reisebusse und Niederflurbusse Klasse II) Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die Zielvorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen gemäß Artikel 3d unterliegen (Stadtbusse)
4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH Alle unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.3 genannten Fahrzeuguntergruppen.
In den Berichtszeiträumen der Jahre vor 2035 werden jedoch keine Untergruppen von Arbeitsfahrzeugen berücksichtigt. 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE
4.3.1.
Die folgenden CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp gemäß Artikel 3a gelten für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg sg für verschiedene Berichtszeiträume: CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp sg Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre 2025 — 2029 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040 Mittelschwere Lastkraftwagen 53, 54 0 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t 1s, 1, 2, 3 0 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4x2- und 6x4-Achskonfigurationen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 15 % 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen 11, 12, 16 0 43 % 64 % 90 % Arbeitsfahrzeuge 53v, 1sv, 1v, 2v, 3v, 4v, 5v, 9v, 10v, 11v, 12v, 16v 0 0 64 % 90 % Reise- und Überlandbusse ( rf)sg 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 % Primärfahrzeuge von Reise- und Überlandbussen ( rfp)sg 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 % Anhänger 111, 111V, 112, 112V, 113, 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131V, 132, 132V, 133 0 7,5 % 7,5 % 7,5 % Sattelanhänger 421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433, 611, 612, 611V, 612V, 621, 623, 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 0 10 % 10 % 10 % Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp 0.sg
CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp sg
Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre
2025 — 2029 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040
Mittelschwere Lastkraftwagen 53, 54 0 43 % 64 % 90 %
Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t 1s, 1, 2, 3 0 43 % 64 % 90 %
Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4x2- und 6x4-Achskonfigurationen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 15 % 43 % 64 % 90 %
Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen 11, 12, 16 0 43 % 64 % 90 %
Arbeitsfahrzeuge 53v, 1sv, 1v, 2v, 3v, 4v, 5v, 9v, 10v, 11v, 12v, 16v 0 0 64 % 90 %
Reise- und Überlandbusse ( rf)sg 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 %
Primärfahrzeuge von Reise- und Überlandbussen ( rfp)sg 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 %
Anhänger 111, 111V, 112, 112V, 113, 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131V, 132, 132V, 133 0 7,5 % 7,5 % 7,5 %
Sattelanhänger 421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433, 611, 612, 611V, 612V, 621, 623, 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 0 10 % 10 % 10 % Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben rf und sg rfp 0.sg
4.3.2.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg gelten gemäß Artikel 3b für verschiedene Berichtszeiträume die folgenden Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevM:sg Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevM sg Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre vor 2030 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040 Stadtbusse 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE 0 90 % 100 % 100 %
Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevM sg
Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre
vor 2030 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040
Stadtbusse 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE 0 90 % 100 % 100 %
lY, uY sind die Werte für das untere und das obere Jahr in der Menge {rY, 2025, 2030, 2035, 2040} für die Fahrzeuguntergruppen, die in der Spalte X = 2025 in der Tabelle unter Nummer 4.2 angegeben sind, in der Menge {rY, 2030, 2035, 2040} für alle anderen Fahrzeuguntergruppen sg, die dem kleinsten Intervall entsprechen, für das die Bedingung lY ≤ Y < uY gilt;
rY ist das Jahr des für die Fahrzeuguntergruppe sg geltenden Referenzzeitraums gemäß Nummer 3.2;
rf sg,lY, rfsg,uY sind die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;
rfp sg,lY, rfpsg,uY sind die CO 2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;
zevM sg,lY, zevMsg,uY sind die Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;
5.1.2.1.
Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und für jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET sg,Y = RETsg,Y × rCO2sg ETp sg,Y = RETpsg,Y × rCO2psg ETz sg,Y = ZETsg,Y × rCO2sg
5.1.2.2.
Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2019 und 2024 werden die folgenden CO 2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET(2025) Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y
5.1.2.3.
Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2025 und 2040 werden die folgenden CO 2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET(NO) Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y ET(MCO2) Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × ETsg,Y + pvsg × ETpsg,Y] ET(MZE) Y = ∑sg sharesg × MPWsg × ETzsg,Y ET(M) Y = ET(MCO2)Y + ET(MZE)Y Dabei gilt: ∑ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO 2-Emissionsreduktionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; share sg ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird; MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; rCO2p sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; pv sg ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden.
∑ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO 2-Emissionsreduktionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;
share sg ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird;
MPW sg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;
rCO2 sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;
rCO2p sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;
pv sg ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden.
2019 ≤ Y< 2025 2025 ≤ Y< 2030 2030 ≤ Y< 2040
cCO2(NO) Y [ET(2025) Y – CO2(2025)Y]× Vy [ET(NO) Y – CO2(NO)Y]× Vy [ET(NO) Y – CO2(NO)Y]× Vy
dCO2(NO) Y 0 [CO2(2025) Y – T(2025)Y]× Vy [CO2(NO) Y – T(NO)Y]× Vy
cCO2(M) Y 0 [ET(M) Y – CO2(M)Y]× Vy [ET(M) Y – CO2(M)Y]× Vy
dCO2(M) Y 0 0 [CO2(M) Y – T(M)Y]× Vy
ET(X) Y ist die CO 2-Emissionsreduktionskurve des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.1 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);
CO2(X) Y sind die durchschnittlichen spezifischen CO 2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 2.7 bestimmt werden (X = 2025, NO, M);
T(X) Y ist die Zielvorgabe für die spezifischen CO 2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);
V Y ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y.
limCO2(NO) Y = T(2025)Y × 0,05 × V(2025)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y < 2030;
limCO2(NO) Y = T(NO)Y × 0,05 × V(NO)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030;
limCO2(M) Y = T(M)Y × 0,05 × V(M)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030.
T(X) Y ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird ( X = 2025, NO, M);
V(X) Y ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in den Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der spezifischen CO 2-Emissionen CO gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden (2(X)X = 2025, NO, M).
min ist der kleinere der beiden in Klammern genannten Werte;
ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;
dCO2(NO) Y sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden;
cCO2(NO) Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden.
ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;
ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis zum Jahr Y;
ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2025 bis zum Jahr (Y-1);
ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis 2039;
ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2030 bis zum Jahr (Y-1);
dCO2(X) Y sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);
cCO2(X) Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);
ccCO2(X) I,Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres I, berichtigt in Bezug auf den nach 7 Jahren ausgelaufenen Teil, die gemäß Nummer 6.1 bestimmt werden (X = NO, M);
limCO2(X) Y ist die Obergrenze für die Emissionslastschriften, die gemäß Nummer 5.3 bestimmt wird (X = NO, M);
redCO2(X) ist der Abzug von Emissionslastschriften des Berichtszeitraums des Jahres 2025, der gemäß Nummer 5.4 bestimmt wird (X = NO, M).
ccCO2(X) I,Y = cCO2(X)I für Y ≤ I + 7;
für Y > I + 7;“
2.
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11 1.
Anpassung der Bezugswerte für CO 2-Emissionen infolge einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 Nach einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 werden die Bezugswerte für CO 2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 neu berechnet.
Zu diesem Zweck werden die für ein Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.1 in g/km ermittelten CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge v und ihrer Primärfahrzeuge für den Referenzzeitraum wie folgt angepasst: CO2 v,mp = CO2(RP)v,mp ∙ (∑ r sr,sg ∙ CO2r,mp)/ (∑ r sr,sg ∙ CO2(RP)r,mp) CO2p v,mp = CO2p(RP)v,mp ∙ (∑ r sr,sg ∙ CO2pr,mp)/ (∑ r sr,sg ∙ CO2p(RP)r,mp) Dabei gilt: ∑ r ist die Summe aller repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge r für die Fahrzeuguntergruppe sg; sg ist die Fahrzeuguntergruppe, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört; s r,sg ist das statistische Gewicht des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in der Fahrzeuguntergruppe sg; CO2(RP) v,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen; CO2(RP) r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden; CO2 r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden; CO2p(RP) v,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen; CO2p(RP) r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung bestimmt werden; CO2p r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden.
Die spezifischen CO 2-Emissionen werden gemäß Anhang III unter Verwendung der im Berichtszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a geltenden Werte für die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Parameter normalisiert.
Die repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 bestimmt. 2.
Anwendung der angepassten Bezugswerte für CO 2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Wenn die spezifischen CO 2-Emissionen einiger neuer schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Änderungen bestimmt wurden, werden die gemäß Anhang I Nummern 4 und 5.1 verwendeten Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2 der Fahrzeuguntergruppe sg sg wie folgt berechnet: rCO2 sg = ∑,i Vsg,i/Vsg x rCO2sg,,i Dabei gilt: ∑ ,i ist die Summe — für i = 0: der nicht geänderten Verfahren zur Bestimmung der CO 2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und — für i ≥ 1: aller späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2; V sg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg; V sg,i ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg, deren spezifische CO2-Emissionen gemäß der Änderung i bestimmt werden; rCO2 sg,i sind: — für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO 2-Emissionen, — für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO 2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.“
∑ r ist die Summe aller repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge r für die Fahrzeuguntergruppe sg;
sg ist die Fahrzeuguntergruppe, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört;
s r,sg ist das statistische Gewicht des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in der Fahrzeuguntergruppe sg;
CO2(RP) v,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;
CO2(RP) r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;
CO2 r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;
CO2p(RP) v,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;
CO2p(RP) r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung bestimmt werden;
CO2p r,mp sind die spezifischen CO 2-Emissionen des Primärfahrzeugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden.
∑ ,i ist die Summe — für i = 0: der nicht geänderten Verfahren zur Bestimmung der CO 2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und — für i ≥ 1: aller späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2;
— für i = 0: der nicht geänderten Verfahren zur Bestimmung der CO 2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und
— für i ≥ 1: aller späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2;
V sg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg;
V sg,i ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg, deren spezifische CO2-Emissionen gemäß der Änderung i bestimmt werden;
rCO2 sg,i sind: — für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO 2-Emissionen, — für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO 2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.“
— für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO 2-Emissionen,
— für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO 2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.“
(*1) Für die Berechnung der Fahrzeuganteile und der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller für die Berichtszeiträume der Jahre 2030 bis 2034 gemäß den Nummern 2.4 bzw. 2.7 werden emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge der Klasse N wie folgt zugeordnet:
(*2) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*3) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.
(*4) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*5) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.
(*6) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*7) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.
(*8) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*9) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.
(*10) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*11) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.
(*12) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*13) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
(*14) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.06.2024
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