Teil III des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift erhält folgende Fassung: „GRENZÜBERSCHREITENDE UND FEHLENDE VERBINDUNGEN“
2.Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Indikative Listen vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen“ b) Die erste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Atlantik‘“ und die zweite Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. c) Die fünfte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Ostsee — Adria‘“ und die sechste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. d) Die neunte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Mittelmeer‘“ und die zehnte Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. e) Die dreizehnte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Ostsee‘“ und die vierzehnte Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. f) Die siebzehnte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Mittelmeer‘“ und die achtzehnte Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. g) Die einundzwanzigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Orient/Östliches Mittelmeer‘“ und die zweiundzwanzigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. h) Die fünfundzwanzigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Rhein — Alpen‘“ und die sechsundzwanzigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. i) Die dreißigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Rhein — Donau‘“ und die einunddreißigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen. j) Die fünfunddreißigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Skandinavien — Mittelmeer‘“ und die sechsunddreißigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Indikative Listen vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen“
b)Die erste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Atlantik‘“ und die zweite Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
c)Die fünfte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Ostsee — Adria‘“ und die sechste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
d)Die neunte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Mittelmeer‘“ und die zehnte Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
e)Die dreizehnte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Ostsee‘“ und die vierzehnte Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
f)Die siebzehnte Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Mittelmeer‘“ und die achtzehnte Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
g)Die einundzwanzigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Orient/Östliches Mittelmeer‘“ und die zweiundzwanzigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
h)Die fünfundzwanzigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Rhein — Alpen‘“ und die sechsundzwanzigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
i)Die dreißigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Rhein — Donau‘“ und die einunddreißigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
j)Die fünfunddreißigste Zeile mit der Überschrift „Kernnetzkorridor ‚Skandinavien — Mittelmeer‘“ und die sechsunddreißigste Zeile, in der die entsprechende Strecke aufgeführt ist, werden gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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