ErwGr. 28

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Ein Schienennetz eines Mitgliedstaats oder ein Teil davon mit einer von der europäischen Regelspurweite von 1 435 mm abweichenden Spurweite (für die Zwecke dieser Verordnung: „isoliertes Netz“) sollte bestimmten Standards und Anforderungen dieser Verordnung nicht unterliegen, da dies aufgrund der Besonderheiten isolierter Netze im Hinblick auf das wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht gerechtfertigt wäre. Diese Besonderheiten ergeben sich daraus, dass isolierte Netze von anderen Netzen mit der europäischen Regelspurweite von 1 435 mm abgetrennt sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zwar alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um die Zuweisung einer Mindestzahl von Zugtrassen für Güterzüge mit einer Länge von mindestens 740 Metern im gesamten Netz zu ermöglichen, sie können aber bei der Bewertung solcher Anstrengungen den besonderen Merkmalen und Herausforderungen isolierter Netze und dem Umstand, dass in diesen Netzen eine solche Zuweisung in sozio-ökonomischer Hinsicht nicht immer gerechtfertigt wäre, Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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