ErwGr. 55

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Der Kurzstreckenseeverkehr kann durch ein höheres Fracht- und Passagieraufkommen einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrs leisten und unter anderem zur Verringerung der Überlastung von Straßen im Gebiet der Union und zu einem besseren Zugang zu abgelegenen Regionen sowie Inselregionen und -staaten beitragen. Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen, die die maritime Dimension des Transeuropäischen Verkehrsnetzes bilden, müssen jedoch besser mit dem landseitigen Netz integriert werden und die gesamte Transport- und Logistikkette, sowohl zur See als auch zum Hinterland, muss stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Das neue, übergreifende Konzept des Europäischen Seeverkehrsraums sollte durch die Schaffung oder Modernisierung von Kurzstreckenseeverkehrsrouten und durch den Ausbau von Seehäfen und deren Hinterlandanbindungen gefördert werden, damit eine effiziente und nachhaltige Integration mit anderen Verkehrsträgern gewährleistet ist. Außerdem sollte dieses neue Konzept nachhaltige Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen fördern, die den Güterstrom auf seegestützten Logistikstrecken so konzentrieren, dass die bestehenden Seeverbindungen verbessert oder neue lebensfähige, regelmäßige und häufige Seeverbindungen geschaffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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