ErwGr. 75

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Im gesamten Transeuropäischen Verkehrsnetz sollte eine ausreichende Zahl öffentlich zugänglicher Schnellladepunkte und Zapfstellen für leichte und schwere Nutzfahrzeuge eingerichtet werden. Dieses Ziel sollte eine vollständige grenzüberschreitende Anbindung gewährleisten. Abstandsbezogene Zielvorgaben für das Transeuropäische Verkehrsnetz, wie sie in der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegt sind, sollen gewährleisten, dass entlang der Hauptstraßennetze der Union eine ausreichende Mindestanzahl von Ladepunkten und Wasserstoffzapfstellen eingerichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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