Art. 1

REG_2024_1717 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚Grenzüberwachung‘ die Überwachung der Grenzen zwischen Grenzübergangsstellen und die Überwachung von Grenzübergangsstellen außerhalb bestimmter Öffnungszeiten, einschließlich vorbeugender Maßnahmen, um unbefugte Grenzübertritte oder die Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu verhindern oder aufzudecken, um zur Verbesserung des Lagebewusstseins beizutragen, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten;“ b) Die folgenden Nummern werden angefügt: „27. ‚gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes‘ eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission — unter Berücksichtigung der Informationen der zuständigen nationalen Behörden — auf Unionsebene als solche anerkannt wurde und bei der eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit haben könnte; 28. ‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen einer Person, die von den Einreisebeschränkungen gemäß Artikel 21a Absatz 4 oder Absatz 5 ausgenommen ist, im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten; 29. ‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen, die keine unbedingt notwendigen Reisen sind; 30. ‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen, Bahn- oder Busbahnhöfe sowie Güterterminals.“
2.
In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine große Zahl von Migranten versucht, ihre Außengrenzen unerlaubt, massenweise und unter Anwendung von Gewalt zu überschreiten.“
3.
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten können, insbesondere im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), bestimmte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilte Grenzübergangsstellen vorübergehend schließen oder deren Öffnungszeiten beschränken, wenn die Umstände dies erfordern.
Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt: a) Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht der Freizügigkeit genießen; b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (*2) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen und c) Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.
(*1) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl.
L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj)." (*2) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.
November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.
L 16 vom 23.1.2004, S. 44).“ "
4.
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Grenzüberwachung (1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere dazu, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder aufzudecken, dazu beizutragen, das Lagebewusstsein zu verbessern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten.
Die Grenzüberwachung umfasst auch die Durchführung von Risikoanalysen.
Unbeschadet der Artikel 3 und 4 sind Personen, die eine Grenze illegal überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren“ die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, zu unterziehen.
(2)Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung alle erforderlichen Ressourcen ein, einschließlich stationär postierter oder mobiler Kräfte.
Die Grenzüberwachung wird so durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten oder die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, wobei bei der Durchführung die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen uneingeschränkt einzuhalten sind.
(3)Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind.
Bei der Überwachung werden Lagebilder genutzt, um besser in der Lage zu sein, die Zahl der Migranten, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen ihr Leben verlieren, zu verringern.
Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, um unbefugte Grenzübertritte wirksam zu verhindern e oder aufzudecken.
(4)Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen erfüllen.
Ziel dieser Überwachung ist es, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen beim unbefugten Überschreiten der Außengrenzen aufzugreifen.
Die Überwachung kann auch durch technische Mittel, einschließlich elektronischer Mittel, durch Verwendung von Ausrüstung, Überwachungssystemen sowie gegebenenfalls aller Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur erfolgen.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte betreffend zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung zu erlassen.
Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sind die Art der Grenzen (d. h.
Land-, See- oder Luftgrenze), die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und andere einschlägige Faktoren wie geografische Besonderheiten zu berücksichtigen.
(*3) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl.
L 295 vom 14.11.2019, S. 1).“ "
5.
Kapitel V erhält folgende Überschrift: „Bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen“
6.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union (1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes Anwendung.
(2)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht.
Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind.
Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung umfassen.
Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.
Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken.
Vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
(3)Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen ausgenommen: a) Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen; b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.
(4)In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen ausgenommen.
(5)Jede in Anhang XI Teil B aufgeführte Personengruppe ist von Einreisebeschränkungen ausgenommen, wenn diese Gruppe in der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung aufgeführt ist.
(6)In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls a) die in Anhang XI Teil B aufgeführten Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen und von den Einreisebeschränkungen auszunehmen sind, bestimmt werden, wenn die Art der gesundheitlichen Notlage großen Ausmaßes dies erfordert; b) alle geografischen Gebiete oder Drittstaaten bestimmt werden, aus denen Reisen Beschränkungen oder Ausnahmen von Beschränkungen unterliegen können, sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Situation dieser Gebiete oder Länder und der verhängten Reisebeschränkungen auf der Grundlage objektiver Methoden und objektiver Kriterien, einschließlich insbesondere der epidemiologischen Lage, festgelegt werden; c) die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht unbedingt notwendige Reisen Beschränkungen unterliegen oder von Beschränkungen ausgenommen werden können, einschließlich der Nachweise, die zur Begründung der Ausnahme vorzulegen sind, und der Bedingungen in Bezug auf Dauer und Art des Aufenthalts in den unter Buchstabe b genannten Gebieten oder Ländern; d) vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen angegeben werden, denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Personen unterliegen können; e) abweichend von den Absätzen 4 und 5 die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisebeschränkungen für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, verhängt werden können.
(7)Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur ausnahmsweise und für einen strikt begrenzten Zeitraum verhängt werden, bis ausreichende Informationen über die in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes vorliegen und bis der Rat auf Vorschlag der Kommission andere auf diese Personen anzuwendende gesundheitsbezogene Beschränkungen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, ermittelt und angenommen hat.“
7.
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht: a) die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.
Die Ausübung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien umfassen.
Die Ausübung von Befugnissen durch zuständige Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel; ii) sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen, auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere darauf ab, — die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, — die illegale Einwanderung einzudämmen oder — die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen; iii) sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen; b) die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen; c) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Unterlagen und Dokumenten vorzusehen; d) die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.
Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, sowie die Verpflichtung für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige — ausgenommen mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden von Reisegruppen — Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich vorzuschreiben.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen (1) Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfahren für die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der in Grenzgebieten gemäß Artikel 23 aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen, sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit ein solches Verfahren anzuwenden, und b) es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen, denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zuerkannt wurde.
Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der überstellende Mitgliedstaat vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den übernehmenden Mitgliedstaat über diese Vermutung, und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften getroffen werden.
(2)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, beschließen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem die Person eingetroffen ist.
(3)Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach dem Verfahren in diesem Artikel überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu.
Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht des überstellenden Mitgliedstaats.
Den betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt.
Den betreffenden Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die sie über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in ihrem Namen handeln kann, unterrichten können.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Wendet ein überstellender Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren in Anhang XII aufzunehmen.
Im übernehmenden Mitgliedstaat gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.
(5)Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer bilateralen Kooperationsrahmen praktische Modalitäten fest, unter anderem mit dem Ziel, die Anwendung des in diesem Artikel genannten Verfahrens grundsätzlich zu vermeiden, insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert wurden.
(6)Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren lässt bestehende bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG unberührt.
(7)Ab dem 11.
Juli 2025 und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die gemäß Anhang XII Teil A Nummer 4 aufgezeichneten Daten.
(*4) Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl.
L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl.
L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).“ "
9.
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind.“
10.
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (1) Ist in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.
Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei a) terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen; b) einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes; c) einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt wird; d) internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.
(2)In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wieder eingeführt.
Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.
(3)Hält dieselbe ernsthafte Bedrohung an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a oder 29 oder, wenn die Bedrohung mit gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes im Zusammenhang steht, gemäß Artikel 28 verlängert werden.
Dieselbe ernsthafte Bedrohung gilt als anhaltend, wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen.“
11.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern (1) Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.
(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.
(3)Führt ein Mitgliedstaat Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 1 wieder ein, so dürfen die Grenzkontrollen nicht länger als einen Monat bestehen bleiben.
Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von bis zu höchstens drei Monaten verlängern.
(4)Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder so schnell wie möglich mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, dem Mitgliedstaat weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden.
(5)Findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung, so können unbeschadet des Absatzes 6 Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wieder eingeführt werden.
Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern.
Jede Verlängerung ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen mitzuteilen.
Vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels darf die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre nicht überschreiten.
(6)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation in Bezug auf eine anhaltende ernsthafte Bedrohung vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Absicht mit, Kontrollen an den Binnengrenzen für einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern.
Diese Mitteilung wird spätestens vier Wochen vor der geplanten Verlängerung gemacht und umfasst unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 27a Absatz 3 abgegebenen Stellungnahme der Kommission eine Risikobewertung gemäß Artikel 26 Absatz 2, die Folgendes enthält: a) eine Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit; b) eine Begründung dafür, dass alternative Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung zum Zeitpunkt der Mitteilung als unwirksam angesehen werden oder sich als unwirksam herausgestellt haben; c) eine Darstellung der parallel zu den Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen; d) gegebenenfalls eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden.
Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 eine neue Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen ab.
Nach Eingang dieser Mitteilung kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag des direkt betroffenen Mitgliedstaats ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 27a Absatz 1 einleiten.
Wird in einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation die Notwendigkeit der Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen infolge des in diesem Absatz genannten Verfahrens bestätigt und reicht der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Zeitraum von sechs Monaten nicht aus, um die Verfügbarkeit wirksamer alternativer Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung sicherzustellen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit der in Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung ein letztes Mal um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern.
Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Absicht mit, seine Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern.
Die Kommission nimmt unverzüglich eine Empfehlung zur Vereinbarkeit einer solchen letztmaligen Verlängerung mit den Verträgen an, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
In dieser Empfehlung werden — gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitgliedstaaten — auch die umzusetzenden wirksamen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.“
12.
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (1) Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist, prüft ein Mitgliedstaat insbesondere: a) die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen Wiedereinführung erreicht werden könnten durch: i) alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a, ii) die Nutzung des in Artikel 23a festgelegten Verfahrens, iii) andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht, iv) gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21a Absatz 2; b) die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf: i) den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und ii) das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.
(2)Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien umfasst.
(3)Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.“
13.
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung (1) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben: a) die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen; b) den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen; c) die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen; d) den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung; e) die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2; f) gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.
Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.
Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.
(2)Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikobewertung beizufügen.
In der Risikobewertung sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.
(3)Führen Mitgliedstaaten aufgrund einer Situation nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Grenzkontrollen ein bzw. verlängern diese, so umfasst die nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erforderliche Bewertung auch eine Risikobewertung sowie Informationen über den plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter Migrationsbewegungen, einschließlich der von den einschlägigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen erhaltenen Informationen.
(4)Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Ersuchen alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.
(5)Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen gerechtfertigt ist.
Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen, insbesondere die Risikobewertung.
Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus.
Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von den Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente umfassen nicht die in Absatz 2 genannten Risikobewertungen und erfolgen gemäß den Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen.
(6)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Musters und stellt es online zur Verfügung.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27a Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission (1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilungen kann die Kommission auf eigene Initiative oder muss die Kommission auf Antrag eines direkt von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaats einen Konsultationsprozess einrichten, einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.
Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und — wenn Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden — deren Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu prüfen.
Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen Rechnung.
(2)Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.
(3)Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.
Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest a) eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht; b) eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften Bedrohung ausreichend geprüft wurden.
Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.
(4)Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultationsprozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern.“
15.
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet (1) Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf Unionsebene festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die in den Artikeln 21a und 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes begegnen.
Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag vorzulegen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, solange die gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes andauert.
(3)Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates diesem Beschluss.
(4)Die Kommission überprüft regelmäßig die Entwicklung der in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss des Rates nach jenem Absatz erlassenen Maßnahmen, um zu bewerten, ob diese Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind, und — falls sie es nicht sind — um schnellstmöglich eine Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzuschlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.
(6)Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um den Umfang der Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken.
Die Kommission trägt diesen Maßnahmen bei der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Überprüfung Rechnung.“
16.
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (1) Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt haben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung und gegebenenfalls die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.
(2)Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten und danach nach 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.
(3)In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grenzkontrollen, die Erfüllung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen, und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.
(4)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um ein einheitliches Format für diesen Bericht festzulegen, und stellt es online zur Verfügung.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.
(6)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht (im Folgenden ‚Schengen-Statusbericht‘).
Die Kommission kann den Schengen-Statusbericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern.
Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission bezüglich der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen.
In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden.
Er enthält zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung und Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme.“
17.
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Änderung der Anhänge (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufnahme von Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B zu ergänzen.
(3)Ist in hinreichend begründeten Fällen aufgrund des Ausmaßes einer e gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes äußerste Dringlichkeit geboten, so findet das in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“
18.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 37a Dringlichkeitsverfahren (1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden.
Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2)Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben.
In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“
19.
In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.“
20.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 42b Mitteilung von Grenzregionen Bis zum 11.
Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.“
21.
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge XI und XII in Verordnung (EU) 2016/399 angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2024

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