Art. 42b – Mitteilung von Grenzregionen

REG_2024_1717 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2024

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