Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien unterliegen — je nach Mitgliedstaat, Technologie und Segment der Wertschöpfungskette — langwierigen und komplexen Genehmigungsverfahren, die zwischen zwei und sieben Jahren dauern können. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Investitionen — insbesondere für Projekte im Ausmaß von Gigafabriken, die für die Erzielung der erwarteten Größenvorteile nötig sind — stellen nicht angemessene Genehmigungsverfahren ein zusätzliches und oft schädliches Hindernis für den Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union dar. Um Projektträgern und anderen Investoren die nötige Sicherheit und Klarheit zu bieten, damit die Entwicklung von solchen Projekten vorangetrieben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das mit solchen Projekten verbundene Genehmigungsverfahren die im Voraus festgelegten Fristen nicht überschreitet. Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1 GW oder mehr zwölf Monate nicht überschreiten, bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von weniger als 1 GW sollte sie neun Monate nicht überschreiten, oder für alle notwendigen Genehmigungen für strategische CO2-Speicherstätten und die Umsetzung von damit verbundenen Projekte zur CO2-Abscheidung und CO2-Infrastruktur-Projekte sollte sie 18 Monate nicht überschreiten. Bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1 GW oder mehr 18 Monate nicht überschreiten, und bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von weniger als 1 GW sollte sie zwölf Monate nicht überschreiten. Für Netto-Null-Technologien, für die die GW-Messgröße nicht relevant ist, wie z. B. Netze und Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2, sollten die längeren dieser Fristen gelten.Der erste Schritt der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Richtlinie 2011/92/EU, der in der Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird jedoch häufig überwiegend vom Projektträger durchgeführt. Dieser Schritt sollte daher nicht in die Fristen einbezogen werden, an die die Mitgliedstaaten gemäß dem Genehmigungsverfahren gebunden sind. Zu diesem Zweck sollte die zentrale Kontaktstelle das Datum mitteilen, bis zu dem der Projektträger den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen muss, und der Zeitraum zwischen diesem mitgeteilten Termin und der tatsächlichen Vorlage des Berichts sollte nicht auf die Frist angerechnet werden. Derselbe Grundsatz sollte gelten, wenn die zentrale Kontaktstelle nach den erforderlichen Konsultationen dem Projektträger mitteilt, dass er zusätzliche Informationen zur Vervollständigung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen kann. In Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts die Möglichkeit haben, die Fristen zu verlängern. Solche Ausnahmefälle können unvorhergesehene Umstände, die dazu führen, dass Umweltprüfungen im Zusammenhang mit dem Projekt ergänzt oder abgeschlossen werden müssen, oder gegebenenfalls Verzögerungen aufgrund von Enteignungsverfahren umfassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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