ErwGr. 3

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Union hat sich zu einer beschleunigten Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft und zu einem ehrgeizigen Einsatz erneuerbarer Energiequellen verpflichtet, um bis 2050 Klimaneutralität, nämlich Netto-Null-Emissionen oder Emissionen nach Abzug des Abbaus zu erreichen. Dieses Ziel bildet den Kern des europäischen Grünen Deals, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt ist, und der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ und steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris (4), zu den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen beizutragen. Um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Mit dem vorgeschlagenen Paket „Fit für 55“, das in der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ dargelegt ist, soll das Klimaziel der Union für 2030 erreicht und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in diesem Sinne überarbeitet und aktualisiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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