REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Ein wesentlicher Engpass für Investitionen in die heute zunehmend wirtschaftlich tragfähige CO2-Abscheidung besteht bei der Verfügbarkeit von aktiven CO2-Speicherstätten in der Union, die die durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) geschaffenen Anreize untermauern. Die Union muss ein vorausschauendes Konzept für die Bereitstellung von dauerhaften geologischen CO2-Speicherstätten, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) genehmigt werden, und eine CO2-Transportinfrastruktur entwickeln, damit die Technologie und ihre führenden Fertigungskapazitäten ausgebaut werden können. Durch die Festlegung des Unionsziels einer jährlichen operativen CO2-Injektionskapazität von 50 Millionen Tonnen bis 2030 im Einklang mit den für 2030 erwarteten Kapazitäten können die betreffenden Sektoren — unter Berücksichtigung der Unternehmen, die hauptsächlich in Mitgliedstaaten tätig sind, deren Speicherkapazitäten aufgrund rechtlicher, geologischer, geografischer, technischer oder marktbedingter Einschränkungen sehr begrenzt sind — ihre Investitionen hin zu einer europäischen klimaneutralen Wertschöpfungskette für den Transport und die Speicherung von CO2 koordinieren, die von der Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Abläufe genutzt werden kann. Mit dieser ersten Bereitstellung wird auch die weitere CO2-Speicherung bis 2050 unterstützt. Schätzungen der Kommission zufolge könnte die Union bis 2050 jährlich bis zu 550 Millionen Tonnen CO2 abscheiden müssen, um das Ziel von null Nettoemissionen, auch für die CO2-Entnahme, zu erreichen. Ein solches erstes Speicherkapazitätsziel im industriellen Maßstab wird das Risiko von Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen als wichtiges Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität verringern. Bei der Aufnahme dieser Verordnung in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Injektionskapazität bis 2030 entsprechend angepasst. Um die Verwirklichung des Unionsziels sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Projekten zur CO2-Abscheidung und -Speicherung zu erleichtern und Anreize dafür zu schaffen. Solche Maßnahmen sollten auch Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Emittenten zur Abscheidung von Emissionen und Investitionsunterstützung für Investoren im Hinblick auf die CO2-Transportinfrastruktur für den Transport von CO2 zu den Speicherstätten umfassen.
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