REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Um die Versorgung der Union mit Technologien für erneuerbare Energien zu erhöhen, damit der allgemeine jährliche Richtwert für die Fertigungskapazität in der Union bis 2030 erreicht wird, sollte in der vorliegenden Verordnung ein bestimmter Anteil des Auktionsvolumens vorgesehen werden, für den nicht preisbezogene Kriterien angewandt werden. Dieser Anteil sollte alle zwei Jahre von der Kommission bewertet werden, um die Auswirkungen der nicht preisbezogenen Kriterien auf die Entwicklung der jährlichen Herstellung von Technologien für erneuerbare Energien in der Union und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Einsatzes, wobei auch die Praktikabilität und Klarheit des Systems für Projektentwickler zu berücksichtigen sind. Wenn die Bewertungen zeigen, dass die Anwendung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien einen positiven Beitrag zur Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien leistet, insbesondere indem die Fertigungskapazitäten für Technologien für erneuerbare Energien in der Union erhöht werden, und die Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) festgelegten Ziele für erneuerbare Energien, einschließlich des Einsatzes in jedem Mitgliedstaat, nicht erheblich behindert, sollte die Anwendung dieser Bestimmungen schrittweise verstärkt werden. Jeder Schritt sollte einer Folgenabschätzung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ein höherer Anteil weiterhin positiv zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Technologien für erneuerbare Energien beiträgt und dass diese Vorteile die Auswirkungen auf die Kosten und die Geschwindigkeit des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen überwiegen. Bei der Festlegung des Anteils des Auktionsvolumens sollte, sofern dies angemessen und machbar ist, eine schrittweise Gesamterhöhung angestrebt werden, um zur Erreichung der allgemeinen Ziele der vorliegenden Verordnung beizutragen und 50 % bis Ende 2029 zu erreichen.
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