Art. 11a

REG_2024_1739 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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