Art. 1

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „(ze) ‚Nichtregierungsorganisation‘ eine freiwillige selbstverwaltete Einrichtung oder Organisation, die gegründet wurde, um im Wesentlichen gemeinnützige Ziele ihrer Gründer oder Mitglieder zu verfolgen; (zf) ‚Umladung‘: i) die Verbringung von Schiff zu Schiff, d. h. gleichzeitiges Entladen und Wiederverladen mit unmittelbarer Verbringung von einem Flüssigerdgas-Schiff auf ein anderes Flüssigerdgas-Schiff, oder ii) die Verbringung und Wiederverladung von Schiff an Land, das Tätigkeiten umfasst wie etwa das Entladen von Flüssigerdgas von einem Schiff in einen Lagertank, das Einlagern von Flüssigerdgas in den Tank und das Wiederverladen auf ein Schiff; diese Tätigkeiten können als einzelne oder als gebündelte Dienstleistungen vermarktet werden.“
2.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,“
3.
Absatz 2a Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung „c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,“
4.
Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, einschließlich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,“
5.
In Artikel 3c wird folgender Absatz eingefügt: „(6f) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 9026 00 00, die sich am 25.
Juni 2024 physisch in der Union befinden, für die Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste, Versicherungen oder Rückversicherungen oder der Finanzierung oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans unbedingt erforderlich ist.“
6.
Artikel 3d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten, oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
Das Verbot in diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen.
Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von 4 Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2 000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich unter anderem a) glaubwürdiger und zufriedenstellender Informationen über den tatsächlichen letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug letztlich gechartert hat, und b) einer allgemeinen Erklärung, eines Fluggastverzeichnisses und eines anderen amtlichen Dokuments mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und der Besatzungsmitglieder, wenn aufgrund von Faktoren wie Streckenführung und Herkunft des Fluges oder von Informationen über das betreffende Luftfahrtunternehmen ein begründeter Verdacht besteht, dass das Verbot gemäß Absatz 1 umgangen werden soll.
Die Informationen werden auf Anforderung der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats bereitgestellt.
Die Informationen werden vor der Landung oder dem Start im bzw. dem Überflug über das Gebiet der Union bereitgestellt, und zwar innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gesetzten Frist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Absatz erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und nur insoweit, wie es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(*1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "
7.
Artikel 3ea wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16.
April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29.
Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und diesen Schiffen ist es verboten, in Häfen und Schleusen einzulaufen, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen.“ b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, einschließlich Nachbildungen historischer Schiffe,“ c) Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung „d) die Beförderung von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16.
April 2022 ihre russische Flagge zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass das Schiff a) vor dem 24.
Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats als aufgegeben erklärt wurde, b) vor dem 24.
Februar 2022 Gegenstand einer Zwangsveräußerung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats war und c) sich zum Zeitpunkt der Zwangsveräußerung physisch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befand.“ e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
8.
Artikel 3g Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“
9.
Artikel 3i wird wie folgt geändert: a) Absatz 3c erhält folgende Fassung: „(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“ b) Absatz 3ca wird gestrichen. c) Folgende Absätze werden eingefügt: „(3ce) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Verbringung von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden.
(3cf) In Bezug auf Güter der KN-Codes 28042910 und 284540 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26.
September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
10.
Artikel 3k wird wie folgt geändert: a) Absatz 3aa wird gestrichen. b) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“ c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3ad) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIC aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26.
September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ae) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26.
Juli 2024 — von Verträgen, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3af) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8481 80 und 8708 99 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26.
Dezember 2024 — von Verträgen, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.“ e) Folgende Absätze werden eingefügt: „(5d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die Bereitstellung der damit verbundenen technischen Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(5e)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026, die sich ab dem 25.
Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Japan unbedingt erforderlich ist.“ f) Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind: a) Güter des KN-Codes 8417 20; b) Sanitärarmaturen des KN-Codes 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind; c) Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm.“ g) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.“ h) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Bei der Entscheidung über Anträge auf die in den Absätzen 5, 5aa, 5a, 5b, 5c und 5d genannten Genehmigungen erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“
11.
In Artikel 31 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ein Kraftverkehrsunternehmen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
(1c)Ab dem 26.
Juli 2024 ist es in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d)In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
(2a)Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind“
12.
Artikel 3p wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ab dem 1.
September 2024 ist es verboten, in Teil A und Teil B des Anhangs XXXVIIIA aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant bestehen, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
In Bezug auf in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß diesem Absatz ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf einen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag hin beschlossen wird.“ b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen.
Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden.
Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden.
Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt.
Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.
Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.“ c) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1.
März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten Erzeugnisse eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden.“ d) Folgende Absätze werden angefügt: „(11) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden, oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde.
(12)Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden.
Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachweisen, dass die Erzeugnisse ursprünglich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden waren. .
Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Erzeugnisse müssen Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder dass die Erzeugnisse sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots im Zustand der Verarbeitung oder der Herstellung in dem Drittland befunden hatten.
(13)Die Verbote gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1.
September 2024 hergestellt wurden, und für damit verbundene Dienstleistungen, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden.“
13.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 3r (1) Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, zu erbringen, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3)Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.
(4)Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen.
Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des für LNG-Einrichtungen geltenden nationalen Regelungsrahmens, der bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, der Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, von Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste, (5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26.
Dezember 2024 über die gemäß Absatz 4 erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.
(6)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26.
März 2025 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden.
(7)Juristische Personen, , die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, bis zum 26.
Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde.
Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.
(8)Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
(9)Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.
(10)Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union.
Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26.
Juni 2025.
Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.
(11)Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen vor.
Artikel 3s (1) In Bezug auf in Anhang XLII aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar a) Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen, b) ein solches Schiff in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, c) ein solches Schiff zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen, d) ein solches Schiff zu betreiben oder mit einer Besatzung auszustatten, e) Dienstleistungen der Registrierung für ein solches Schiff erbringen, f) Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen, g) technische Hilfe und andere Dienstleistungen wie Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste, Befenderungs- und Schleppdienste zugunsten eines solchen Schiffes zu erbringen und h) sich an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem solchen Schiff zu beteiligen oder Dienstleistungen von einem solchen Schiff in Anspruch zu nehmen.
(2)Anhang XLII enthält Schiffe, die a) im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendete Güter und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine befördern, b) in Anhang XXV aufgeführte Rohöl- oder Erdölerzeugnisse befördern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betreiben, c) so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese, d) so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien beitragen oder diese unterstützen, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden, e) in den Anhängen XI, XX und XXIII dieser Verordnung aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, befördern oder in Anhang XXI dieser Verordnung aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, befördern, und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, f) so betrieben werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden, oder g) Eigentum der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, von diesen gechartert oder betrieben werden oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet werden.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.
(4)Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XLII gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse dieses Mitgliedstaats unbedingt erforderlich sind, und b) die Einfuhr dieser Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
(5)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Artikel 3t (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen.
(2)Es ist verboten, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Verwendung in derartigen Flüssigerdgas-Projekten bestimmt sind, b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Verwendung in derartigen Flüssigerdgas-Projekten bestimmt sind.
(3)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26.
September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 3u (1) Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26.
Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25.
Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.
(4)Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.
Artikel 3v (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3)Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich a) vor dem 1.
März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden, oder b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.“
14.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 5ab (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um nach Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw.
Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den in Anhang XLIII aufgeführten, mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird.
(2)Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, a) die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr, und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, c) die — unbeschadet des Buchstabens b dieses Absatzes — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von i) Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder ii) Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates.
Artikel 5ac (1) Ab dem 25.
Juni 2025 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.
(2)Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.
Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, und die durch diese Nutzung i) die die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und ii) die Umgehung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote unterstützen.
(3)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 26.
September 2024 — von Verträgen, die vor dem 24.
März 2024 mit einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLIV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24.
März 2024 ausgeführt wurden.
(5)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, a) die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan, b) die — soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten — unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland, c) die erforderlich sind für den Kauf sowie die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, in die Union, deren Kauf sowie Einfuhr und Beförderung in die Union nach dieser Verordnung gestattet sind. d) für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind; e) für eine Zahlung im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine Person mit Wohnsitz in der Union erforderlich sind; oder f) für eine Zahlung durch die Jewish Claims Conference oder an diese erforderlich sind.
(6)Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die a) für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, deren Kauf, Ausfuhr, Lieferung, Verkauf, Verbringung oder Beförderung nach dieser Verordnung zulässig und erforderlich ist, um die Ernährungssicherheit in Drittländern zu gewährleisten, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind. d) für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, oder e) von der Beteiligung einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen abhängig sind f) für die Ausführung von Zahlungen durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags erforderlich sind.
Artikel 5ad (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) einer außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern oder Technologien, von in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, entsprechend Anhang XLV der vorliegenden Verordnung; oder b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“
15.
Artikel 5k Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“
16.
Artikel 5l Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zu verschaffen: a) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden.
(*3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl.
L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "
17.
In Artikel 5l Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,“ b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „h) die Tätigkeit der Handelskammern, Wirtschaftsverbände, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogramme der Mitgliedstaaten in Russland, i) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit oder anderer Zwecke, wie etwa unabhängigem Journalismus oder der Bekämpfung von Desinformation, die im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung stehen, in Russland; j) Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung und die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland.“
18.
In Artikel 5n wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Bis zum 30.
September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24.
Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.“ c) Absatz 10 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,“
19.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 5s (1) Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union, nehmen folgendes nicht an: a) neue Anträge auf Eintragung von Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Geschmacksmustern, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw.
Niederlassung außerhalb Russlands eingereicht werden. b) Anträge russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während der Registrierungsverfahren vor solchen Ämtern für geistiges Eigentum, die sich auf unter Buchstabe a genannte Rechte des geistigen Eigentums beziehen.
(2)In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5.
Oktober 1973 in der am 17.
Dezember 1991 und am 29.
November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden ‚EPÜ‘) und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw.
Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden.
(3)In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw.
Personen mit Wohnsitz bzw.
Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(4)Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14.
Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28.
September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt keine neuen Anträge für solche Rechte annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw.
Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
Artikel 5t (1) Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von a) der Regierung Russlands, b) einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder d) einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.
(2)Absatz 1 gilt nur für a) europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5), b) politische Parteien und politische Bündnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art zur Regelung der Funktionsweise dieser politischen Parteien und Bündnisse; c) Nichtregierungsorganisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und d) Mediendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6), die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung.
(3)Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.
(4)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(*4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl.
L 361 vom 31.12.2012, S. 1)." (*5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl.
L 317 vom 4.11.2014, S. 1)." (*6) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl.
L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).“ "
20.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Verstöße, Vollzugsprobleme, wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängte Sanktionen sowie Urteile nationaler Gerichte,“ b) Folgende Absätze werden angefügt: „(4) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird.
Dieser Schutz gilt für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung jeglicher in Unterabsatz 1 genannter Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“
21.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.“
22.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben“
23.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31.
Dezember 2024 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.“
20.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.
Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Artikel 11b (1) Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c des vorliegenden Artikels genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25.
April 2023, in der später geänderten Fassung, oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Russland rechtswidrig ist und die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
(2)Die Mitgliedsaaten haften nicht für nach Absatz 1 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen.
Die Mitgliedstaaten kommen Urteilen, Schiedssprüchen, Investor-Staat-Schiedssprüchen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen, nach denen sie unter Verletzung des vorliegenden Absatzes haftbar gemacht werden, nicht nach.“
25.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“
26.
Artikel 12b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31.
Dezember 2024 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ b) Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31.
Dezember 2024 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24.
Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist.“ c) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 31.
Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31.
Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“
27.
Artikel 12g erhält folgende Fassung: „Artikel 12g (1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung, von gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20.
März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für a) die Erfüllung von Verträgen, die in Anhang CL aufgeführte Güter der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 betreffen. b) für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19.
Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1.
Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(2a)Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
(2b)Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 2a in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(3)In Anwendung des Absatzes 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4)Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.“
28.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12ga (1) Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26.
Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25.
Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26.
Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3)In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4)Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
Artikel 12gb (1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26.
Dezember 2024 wie folgt vor: a) Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden. b) Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
(2)Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
(3)Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26.
Dezember 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(4)Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.“
29.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12h In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.“
30.
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
31.
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
32.
Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
33.
Anhang XXI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
34.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.
35.
Anhang XXIIIC wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.
36.
Anhang XXIX wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
37.
Anhang XXXVI wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
38.
Anhang XL wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
39.
Anhang XLII wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung angefügt.
40.
Anhang XLIII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.
41.
Anhang XLIV wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung angefügt.
42.
Anhang XXV wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung angefügt.
43.
Anhang XXIIIA wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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