Art. 5ad

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) einer außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern oder Technologien, von in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, entsprechend Anhang XLV der vorliegenden Verordnung; oder b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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