ErwGr. 44

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht darauf ab, Planung, Bau und Ingenieurarbeit, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Versorgung mit Brennelementen des neu errichteten Nuklearvorhabens Paks II zu untergraben. Aus diesem Grund wird durch den Beschluss (GASP) 2024/1744 eine horizontale Ausnahme von den Verboten in dieser Verordnung für das Vorhaben Paks II mit einer Meldepflicht für solche Tätigkeiten eingeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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