Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „aa) gibt an die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission (*1) eingerichtete zentrale Vergabeplattform Stellungnahmen und Empfehlungen ab; (*1) Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).“ " b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) trifft Einzelentscheidungen über die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c; über die Genehmigung der Methoden, Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4; die Überprüfung der Gebotszonen gemäß Artikel 5 Absatz 7; technische Fragen gemäß Artikel 6 Absatz 1; die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 10; im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a; die Genehmigung und Änderung der Methoden und Berechnungen und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 1; die Genehmigung und Änderung der Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 3; Ausnahmen gemäß Artikel 10; Infrastruktur gemäß Artikel 11 Buchstabe d; Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts gemäß Artikel 12 und zur Genehmigung und Änderung des gemeinsamen Vorschlags von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO in Bezug auf die Art und das Format der Daten und die Methode hinsichtlich der Analyse, die in Bezug auf den Flexibilitätsbedarf gemäß Artikel 5 Absatz 9 bereitzustellen ist.“
2.In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Dieser Absatz gilt auch für die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.“
3.In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Die Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels gelten auch für die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.“
4.Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „ACER überwacht die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(9) ACER genehmigt und ändert erforderlichenfalls den gemeinsamen Vorschlag von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO für Art und Format der Daten und die Methode hinsichtlich der Analyse, die in Bezug auf den Flexibilitätsbedarf gemäß Artikel 19e Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 bereitzustellen ist.“
5.Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) ACER legt der betreffenden Regulierungsbehörde und der Kommission nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1b und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 Stellungnahmen vor.“
6.Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „ACER erstellt im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 7a Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 einen Bericht über die Auswirkungen der Verwendung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union während einer Krise und im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 7a Absatz 8 der genannten Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der Entwicklung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union unter normalen Marktbedingungen.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) ACER erstellt gemäß Artikel 19e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 einen Bericht, in dem sie die nationalen Berichte über den geschätzten Flexibilitätsbedarfs analysiert und gibt in Bezug auf die Feststellungen der Regulierungsbehörde oder einer anderen von einem Mitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle Empfehlungen zu Fragen von grenzüberschreitender Relevanz ab.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024
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