Art. 19h – Gestaltungsgrundsätze für Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19g Absatz 1 angewandten Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität
a)dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das indikative nationale Ziel oder gegebenenfalls das vorläufige indikative nationale Ziel gemäß Artikel 19f auf kosteneffiziente Weise zu erreichen,
b)müssen sich auf neue Investitionen in Ressourcen für nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Energiespeicherung beschränken,
c)müssen darauf abzielen, Standortkriterien zu berücksichtigen, damit Investitionen in neue Kapazitäten an optimalen Standorten getätigt werden,
d)dürfen nicht mit der Aufnahme der Stromerzeugung aus fossilen Quellen hinter dem Messpunkt verbunden sein,
e)müssen für die Auswahl der Kapazitätsanbieter ein offenes, transparentes, wettbewerbliches, freiwilliges, diskriminierungsfreies und kosteneffizientes Verfahren vorsehen,
f)müssen unangemessene Verzerrungen einer effizienten Funktionsweise von Elektrizitätsmärkten, einschließlich der Aufrechterhaltung von Anreizen für einen effizienten Betrieb und von Preissignalen, und den Einfluss von Preisschwankungen und Marktrisiken verhindern,
g)müssen Anreize für die marktbasierte und marktorientierte Integration in die Elektrizitätsmärkte setzen, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten zu vermeiden und etwaige Systemintegrationskosten, Netzengpässe und die Netzstabilität zu berücksichtigen sind,
h)müssen hinsichtlich der aktivierten Energie einen Mindestumfang der Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten vorsehen, der den technischen Merkmalen der Anlage, die die Flexibilität schafft, Rechnung trägt,
i)müssen angemessene Sanktionen gegen Kapazitätsanbieter vorsehen, die den unter Buchstabe h genannten Mindestumfang der Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten nicht einhalten oder die unter Buchstabe f genannten Anreize für einen effizienten Betrieb oder Preissignale nicht beachten,
j)müssen die Öffnung für die grenzüberschreitende Teilnahme derjenigen Ressourcen fördern, die in der Lage sind, die erforderliche technische Leistung zu erbringen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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