ErwGr. 29

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Strombezugsverträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen bewerten, unbegründete Hindernisse sowie unverhältnismäßige oder diskriminierenden Verfahren oder Abgaben beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen beschreiben, die zur Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom beitragen sollen. Unbeschadet dieser Verpflichtung zur Berichterstattung über den sich auf den Markt für Strombezugsverträge auswirkenden Regelungsrahmen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Instrumente zugänglich sind, mit denen Kunden, die von Marktzutrittsschranken auf dem Markt für Strombezugsverträge betroffen sind und sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der langfristigen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Strombezugsverträge durch die Käufer mindern können. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine Garantieregelung zu Marktpreisen einzuführen, wenn private Garantien nicht zugänglich oder nicht ausreichend zugänglich sind. Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Garantieregelung einführt, sollte er darin Bestimmungen aufnehmen, die sicherstellen, dass eine Verminderung der Liquidität auf den Elektrizitätsmärkten vermieden wird, etwa durch Nutzung finanzieller Strombezugsverträge. Die Mitgliedstaaten könnten beschließen, die Aggregierung der Nachfrage nach Strombezugsverträgen seitens der Kunden zu erleichtern, die einzeln mit Hindernissen für den Eintritt in den Markt für Strombezugsverträge konfrontiert sind, sollten aber gemeinsam den Erzeugern ein attraktives Angebot an Strombezugsverträgen unterbreiten können. Verträge über den Bezug von Strom sollten die Mitgliedstaaten nicht für den Bezug von Strom auf fossilen Brennstoffen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten sich darauf beschränken können, ausschließlich Garantieregelungen zu unterstützen, die im Einklang mit ihren Dekarbonisierungsstrategien neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie fördern, insbesondere wenn der Markt für Strombezugsverträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht ausreichend entwickelt ist. Obwohl zwischen den Verbrauchern grundsätzlich nicht diskriminiert werden sollte, könnten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Instrumente unter Anwendung objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien speziell auf bestimmte Verbraucherkategorien auszurichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Koordinierung sorgen, auch zwischen den auf Unionsebene bereitgestellten Fazilitäten, etwa durch die Europäische Investitionsbank (EIB).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 29 REG_2024_1747 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 29 REG_2024_1747 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.