ErwGr. 38

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Die Verpflichtung zur Verwendung zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen gilt unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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