ErwGr. 7

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Die Stärkung des Energiebinnenmarktes und die Verwirklichung der Klima- und Energiewendeziele machen eine umfassende Modernisierung des Elektrizitätsnetzes der Union erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, die immense Zunahme der Erzeugungskapazitäten hinsichtlich erneuerbarer Energien, wetterabhängige Schwankungen der Erzeugungsmengen, veränderliche Stromflussmuster in der Union und die neu aufkommende Nachfrage, z. B. durch Elektrofahrzeuge oder Wärmepumpen, zu bewältigen. Investitionen in die Netze sind für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes, einschließlich der Versorgungssicherheit, innerhalb der Grenzen und über die Grenzen hinweg von entscheidender Bedeutung. Diese Investitionen sind notwendig, um erneuerbare Energien und die Nachfrage in einem Kontext zusammenzuführen, in dem diese weiter voneinander entfernt sind als in der Vergangenheit, und schließlich um die Klima- und Energieziele der Union zu erreichen. Daher sollte jede Reform des Elektrizitätsmarkts der Union zu einem stärker integrierten europäischen Elektrizitätsnetz beitragen, um dafür zu sorgen, dass jeder Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 4 Buchstabe d Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten Stromverbundvorgabe bis 2030 ein Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze von mindestens 15 % erreicht, dass diese Verbindungskapazität so weit wie möglich für den grenzüberschreitenden Handel genutzt wird und dass das Elektrizitätsnetz und die Vernetzungsinfrastruktur der Union, wie z. B. die Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), auf- bzw. ausgebaut werden. Allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen der Union sollte eine angemessene Konnektivität geboten werden, da dies ihnen beträchtliche Möglichkeiten eröffnen kann, an der Energiewende und dem digitalen Wandel der Union teilzuhaben. Die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem ihre besonderen Gegebenheiten anerkannt werden und die Annahme spezifischer Maßnahmen für sie vorgesehen ist, sollten besonders berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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