Art. 54 – Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

(1)Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2)Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind.
(3)Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.
(4)Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Dokumente über die Bewertung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder im Zweigunternehmen sowie über die Arbeiten, die von diesen im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt wurden, bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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