Art. 68 – Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

(1)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen. Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt a) die gemeinsamen Prioritäten für die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a genannte Marktüberwachung anhand der in Artikel 66 Absatz 2 genannten objektiven Kriterien; b) die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2; c) Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten.
(2)Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten a) organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte; b) organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools; c) organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind; d) erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung; e) konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige. Die Union finanziert, falls zweckmäßig, die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.
(3)Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, damit die ADCO ihre Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen kann, sofern diese Aufgaben die vorliegende Verordnung betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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