Art. 75 – Überwachung und Evaluierung

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

(1)Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die Ökodesign-Anforderungen, den die Kommission erstellt, um die Verbesserungen der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überwachen.
(2)Bis zum 19. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Wiederverwendung und Instandsetzung, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Fahrzeuge und die in Kapitel VI genannten Pflichten, insbesondere die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltenden Ausnahmen, und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Im Rahmen dieser Evaluierung prüft die Kommission, ob eine automatische Anpassung der Ökodesign-Anforderungen für in Verkehr gebrachte Produkte auf der Grundlage der Verbesserung der Produktleistung eingeführt werden kann. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Evaluierung und macht ihn öffentlich zugänglich.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen.
(4)Bis zum 19. Juli 2028 prüft die Kommission den potenziellen Nutzen einer Aufnahme von Anforderungen in Bezug auf soziale Nachhaltigkeit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Prüfung und macht ihn öffentlich zugänglich.
(5)Die Kommission fügt den in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichten erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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