ErwGr. 120

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

In dem in der Mitteilung der Kommission vom 4. Mai 2022 dargelegten Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 wurden die politischen Prioritäten für die Arbeit an energieverbrauchsrelevanten Produkten festgelegt. Sobald die Bestimmungen dieser Verordnung in Kraft treten, werden die vorbereitenden Arbeiten zur Bewertung der Durchführbarkeit der Ökodesign-Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in Bezug auf Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Lüftungsanlagen für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte erheblich voranschreiten. Dank dieser vorbereitenden Arbeiten konnten zahlreiche Bereiche ermittelt werden, in denen Energie und Material eingespart werden können; außerdem fanden umfassende Konsultationen von Bürgern und Interessenträgern statt. Ein Neustart dieser vorbereitenden Arbeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung würde die Annahme von Anforderungen im Hinblick auf Energie- und Materialeinsparungen für diese Produkte erheblich verzögern. Damit die Früchte dieser vorbereitenden Arbeiten nicht verloren gehen, müssen daher Übergangsbestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, Durchführungsmaßnahmen für diese Produkte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG bis 31. Dezember 2026 zu erlassen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2030 die erforderlichen Änderungen, mit denen die technischen Fragen angegangen werden, gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie angenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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