ErwGr. 33

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln für jedes Produkt einzeln gründlich geprüft werden, welche Daten in den digitalen Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Daten zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der digitale Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den Daten im digitalen Produktpass möglich ist. Um zu verhindern, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinen Nutzen stehen, sollte der digitale Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte. In den Folgenabschätzungen, die in Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen durchgeführt werden, sollten die Kosten und der Nutzen der Festlegung von Informationsanforderungen mittels digitalen Produktpässen auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene analysiert werden. Der Begriff „Modell“ bezeichnet in der Regel eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Exemplare die gleichen im Hinblick auf die Ökodesign-Anforderungen relevanten technischen Merkmale und dieselbe Modellkennung aufweisen, der Begriff „Charge“ bezeichnet in der Regel eine Untermenge eines bestimmten Modells, die aus allen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Herstellungsbetrieb hergestellten Produkten besteht, und der Begriff „Artikel“ bezeichnet in der Regel ein einziges Exemplar eines Modells. Sofern der digitale Produktpass auf kostenpflichtigen Normen beruht, sollte in der Folgenabschätzung sollte auch geprüft werden, ob diese Tatsache. angemessen ist und wie unverhältnismäßige Kosten für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verhindert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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