ErwGr. 50

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Die Zementindustrie verursacht derzeit als einer der energie-, material- und CO2-intensivsten Wirtschaftszweige rund 7 % der weltweiten und 4 % der unionsweiten CO2-Emissionen, was sie zu einer der wichtigsten Branchen macht, wenn es darum geht, eine Anpassung an das Übereinkommen von Paris und die Klimaziele der Union so schnell wie möglich zu erreichen. Bauprodukte, einschließlich Zement, werden zwar unter die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) fallen, fallen aber auch weiterhin in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Damit es nicht an den Produktanforderungen für die Produkte nach der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fehlt, die dringend erforderlich sind, um die Klima- und Umweltziele der Union zu erreichen, sollte die Kommission frühestens am 31. Dezember 2028 und spätestens am 1. Januar 2030 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Zement erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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