ErwGr. 8

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (4) die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. Das Parlament betonte in seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (5) unter anderem, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und schadstofffreie Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt nicht die Ausnahme sein dürfen, sondern zur Regel werden und als für alle Verbraucher attraktive, erschwingliche und erhältliche Standardoption gelten sollten. Das Europäische Parlament forderte ferner verbindliche Ziele der Union, um den Material- und Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich zu verringern. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ auch die von der Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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